Die Maßnahmen sind vielfältig und betreffen die Bereiche der Ertrags-, der Verkehrs- und der Substanzsteuern. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte des BMF-Schreibens vom 17.03.2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :013):
Vereinfachter Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt bei Spenden für die Unterstützung der vom Krieg Geschädigten die Einzahlung auf einem eingerichteten Sonderkonto als entsprechender Nachweis. Diese Sonderkonten können von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder einem inländischen, amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingerichtet werden.
Arbeitslohnspende zugunsten Ukraine
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens (auch: verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG) oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto sind vorzunehmen bzw. Bestätigungen des Arbeitnehmers einzuholen. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben. (Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.)
Verzicht auf Aufsichtsratsvergütung
Entsprechendes gilt für den Verzicht eines Aufsichtsratsmitglieds auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung vor Fälligkeit oder Auszahlung. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratsvergütungen und nicht um Spenden handelt, bleibt die Anwendung des § 10 Nr. 4 KStG unberührt.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Aufwendungen aus Sponsoring sind Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt und öffentlichkeitswirksam (z. B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf seine Leistungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine aufmerksam macht.