Mit dem Gesetzentwurf wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohns auf brutto 12 Euro je Zeitstunde umgesetzt. Diese Mindestlohnhöhe entspricht ungefähr 60 % des Medianlohns in Deutschland. Diese Richtgröße ist eine Empfehlung im europäischen Diskurs für einen angemessenen Mindestschutz.
Mindestlohn steigt auch künftig weiter
Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, erstmals wieder bis zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024. Als Folgeänderung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns enthält der Entwurf eine Anpassung der Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung, die Ausnahmen von den Dokumentationspflichten der §§ 16, 17 Mindestlohngesetz vorsieht.
Manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen
In der Kabinettsitzung wurde zudem verabredet, dass das Bundesarbeitsministerium sowie das Bundesfinanzministerium gemeinsam prüfen werden, wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns weiter verbessert werden kann, ohne dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch die Anschaffung von Zeiterfassungssystemen beziehungsweise digitalen Zeiterfassungsanwendungen übermäßig belastet werden. Hierzu möchten die Ministerien eine digitale Zeiterfassungsanwendung entwickeln, die den Arbeitgebern dann kostenfrei zur Verfügung steht.
Neue Entgeltgrenze für Minijobs
Mit dem Gesetzentwurf erhöht sich auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich. Zudem wird sie dynamisch ausgestaltet, sodass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn möglich ist.
Zugleich gibt es neue Maßnahmen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern. Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich erhöht sich von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro. Außerdem werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet. Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist damit sanfter. Damit erhöhen sich die Anreize, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.