Der EuGH hat am 10.02.2022 in der Rechtssache C-485/20 auf Vorlage des belgischen Conseil d’État entschieden, dass Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG dahingehend auszulegen sei, dass sie einen Arbeitgeber dazu verpflichte, den durch die Behinderung an seiner bisherigen Tätigkeit gehinderten Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen.
Reichweite von Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG
Dieser Anspruch eines Arbeitnehmers mit Behinderung gelte aber nur unter den Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit für diese Stelle aufweist und der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird. Dabei seien insbesondere der finanzielle Aufwand für den Arbeitgeber, die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz des Arbeitgebers sowie die Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Anspruch auf anderen Arbeitsplatz auch in der Probezeit
Der Umstand, dass sich der Kläger noch in der Probezeit befand, sei für die Anwendbarkeit der Richtlinie unerheblich. Diese folge zum einen aus dem weit gefassten Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie. Zum anderen verweist der EUGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Begriff „Arbeitnehmer“ i.S.d. Art. 45 AEUV mit dem der Richtlinie gleichzusetzen sei und dieser nicht zwischen Festanstellung und Probezeit differenziere.