Der Bundesfinanzhof (BFH) hält § 40b IV EStG in der durch das Jahressteuergesetz 2007 geltenden Fassung wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) für verfassungswidrig. Denn danach müsse der Arbeitgeber Einkommensteuer für Einkünfte zahlen, die andere Rechtssubjekte – nämlich seine Arbeitnehmer – erzielt haben, ohne dass er die Möglichkeit habe, seine Steuerlast an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Der BFH hatte deshalb in zwei gleichgelagerten Fällen die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.
Problematische Gegenwertzahlungen
Hintergrund ist, dass Arbeitgeber, die aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ausscheiden, eine Gegenwertzahlung leisten müssen, mit der die Ansprüche der Arbeitnehmer ausfinanziert werden. Laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers zählten schon immer zu den Einkünften des Arbeitnehmers. Das Jahressteuergesetz 2007 ordnete erstmals an, dass dies auch für Sonderzahlungen des Arbeitgebers gilt; betroffen sind davon insbesondere auch Gegenwertzahlungen nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL (§ 19 I EStG). Zugleich wurde in § 40b IV EStG angeordnet, dass der Arbeitgeber auf die Gegenwertzahlung einen Pauschalsteuersatz von 15 % zu bezahlen hat.
Pauschalierte Lohnsteuer nicht mit Art. 3 I GG vereinbar
Die BRAK kommt in ihrer auf Anfrage des BVerfG abgegebenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass § 40b IV EStG in der genannten Fassung nicht mit Art. 3 I GG vereinbar ist. Sie schließt sich damit im Ergebnis der Auffassung des BFH an. Allerdings betont sie aber besonders die horizontale Steuergerechtigkeit, derentwegen Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern seien. Die Regelung in § 40b IV EStG verlagere die Steuerpflicht belastungswidrig von den Einkünfte erzielenden Arbeitnehmern auf den Arbeitgeber. Sie führt hierzu im Detail aus, weshalb diese Ungleichbehandlung aus ihrer Sicht verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.