09.02.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Freigabe für Übernahme der SCHUFA

Das Bundeskartellamt hat zwei Zusammenschlussvorhaben freigegeben, die im Zusammenhang mit dem aktuellen Bieterwettbewerb um Anteile an der SCHUFA Holding AG zur Fusionskontrolle angemeldet wurden.

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Es handelt sich dabei einerseits um das Vorhaben der EQT AB, bis zu 100 % der Anteile und damit die alleinige Kontrolle über die SCHUFA zu erwerben. EQT Partners AB ist eine vor allem in Nordeuropa und Asien tätige Investitionsgruppe mit dem Hauptsitz in Stockholm.  Zum anderen handelt es sich um das Vorhaben der TeamBank AG, ihre bestehende Minderheitsbeteiligung an der SCHUFA aufzustocken. Die TeamBank AG ist ein in Nürnberg ansässiges Finanzinstitut, das unter der Marke easyCredit Ratenkredite sowie eine Ratenkreditfunktion für Kreditkarten verkauft.

Was genau ist die SCHUFA?

Die SCHUFA ist eine sogenannte Auskunftei. Sie sammelt Informationen über Privatpersonen und Unternehmen, auf deren Basis sie dann Einschätzungen zu deren Kreditwürdigkeit abgibt. Nachfrager nach solchen Informationen sind Unternehmen, die anderen einen Kredit einräumen, etwa Banken. Es kann sich bei den Kunden aber auch um andere Unternehmen oder Privatpersonen handeln. Die Anteile an der Schufa werden von verschiedenen Banken und Sparkassen sowie einigen anderen Unternehmen (insb. dem Handel) gehalten.

EQT ist die schwedische Muttergesellschaft einer Gruppe von Investment-Fonds, die in Unternehmen unterschiedlicher Branchen investieren. TeamBank gehört der DZ Bank-Gruppe an, deren Obergesellschaft DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank als Spitzeninstitut und Zentralbank der Genossenschaftsbanken fungiert. Sie ist als Geschäftsbank aktiv.

Konkurrierende Zusammenschlüsse

„Wir prüfen in der Fusionskontrolle nur die wettbewerblichen Auswirkungen angemeldeter Zusammenschlüsse. Aus dieser Sicht waren beide Vorhaben freizugeben“, erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts. Auch wenn beide Zusammenschlüsse in Konkurrenz zueinander stehen, ist es unter bestimmten Umständen möglich, solche konkurrierenden Zusammenschlüsse parallel zur Fusionskontrolle anzumelden. Sie müssen dazu unter anderem hinreichend definiert sein.

Durch die jetzigen Freigaben haben beide Bieter die Möglichkeit, die Übernahmen fusionskontrollrechtlich zu vollziehen. Dem Fortgang des Bieterwettbewerbs liegen allein unternehmerische Entscheidungen zugrunde.


Bundeskartellamt vom 07.02.2022/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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