• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BRAK kritisiert Kündigung anwaltlicher Anderkonten

07.02.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

BRAK kritisiert Kündigung anwaltlicher Anderkonten

Mehrere Kreditinstitute haben begonnen, unter Berufung auf Auslegungshinweise der BaFin Anderkonten von Anwältinnen und Anwälten zu kündigen. BRAK-Vizepräsidentin Paul wendet sich daher an BMJ, BMF, BaFin und BdB.

Beitrag mit Bild

©fotomek/fotolia.com

Nachdem sich am 31.01.2022 Nachrichten dazu häuften, dass mehrere Banken Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten kündigen, hat sich Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), mit einer Stellungnahme an das Bundesfinanzministerium (BMF), das Bundesministerium der Justiz (BMJ), den Bundesverband deutscher Banken (BdB) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewendet.

Kündigung anwaltlicher Anderkonten höchst problematisch

Nach Auffassung von Paul sind die ausgesprochenen Kündigungen nicht nur überflüssig, sondern höchst problematisch. Die betreffenden Banken berufen sich im Rahmen der Kündigungen auf das Geldwäschegesetz und die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Anlass ist eine Anpassung dieser Hinweise, mit denen die vereinfachten Sorgfaltspflichten verändert wurden. So wurden die Anderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren aus der Niedrigrisikogruppe gestrichen (Ziff. 7 der Auslegungshinweise, Anlage gw2).

Kein höheres Geldwäscherisiko laut BRAK

Einige Geldinstitute nehmen diese Auflistung nun offenbar zum Anlass, die Konten von Anwältinnen und Anwälten übereilt zu kündigen. Nach Ansicht von Paul ist dies völlig unnötig: „Aus der bloßen Aufhebung einer Privilegierung resultiert doch nicht zwangsläufig, dass anwaltliche Anderkonten nun tatsächlich mit einem höheren Geldwäscherisiko belastet wären oder sonst ein Grund dafür ersichtlich ist, diese Konten zu kündigen. Ich halte dieses Vorgehen für falsch und vorschnell. Die Kündigungen grenzen an einen Generalverdacht gegenüber der Anwaltschaft, der nicht hinnehmbar ist!“

Die BRAK hat sich daher entschlossen, Kolleginnen und Kollegen in dieser prekären Situation zu unterstützen, und sich schnell mit dem BMJ und dem BMF in Verbindung gesetzt. Im Sinne der Anwaltschaft möchte die BRAK sich aktiv an der Suche nach einer Lösung beteiligen. Auch an den BdB wandte sich BRAK-Vizepräsidentin Paul schriftlich und bot Gespräche an, um die für die Anwaltschaft schwierige Situation aufzulösen. Die BaFin erhielt ebenfalls ein Schreiben, mit dem Paul die fehlende Einbeziehung der Anwaltschaft in die Anpassung der Auslegungsbedingungen anspricht.

Bessere Informationspolitik und mehr Transparenz wünschenswert

„Es kann nicht sein, dass wir in einer Angelegenheit solcher Tragweite nicht umfassend in Anpassungsprozesse einbezogen werden. Wir hätten uns mit dem Expertenwissen als Rechtsanwender gerne von Beginn an eingebracht, um Kollisionen zwischen Berufsrecht und Auslegungshinweisen zu verhindern. Das ist unerfreulich! Eine bessere Informationspolitik und mehr Transparenz sind absolut wünschenswert und notwendig. Vor allem, weil Anwältinnen und Anwälte auf Anderkonten angewiesen sind, um sich berufsrechtskonform zu verhalten“, so Paul.


BRAK vom 01.02.2022/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©VRD/fotolia.com


02.04.2026

BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Der BFH erleichtert die Rückstellungsbildung für Vorruhestandsmodelle bereits bei bestehendem arbeitsvertraglichem Anspruch.

weiterlesen
BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


02.04.2026

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen, entschied das BAG.

weiterlesen
Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Steuerboard

Markus Piontek


01.04.2026

Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar

Mit Urteil vom 20.01.2026 (VIII R 6/23) hat der BFH die ertragsteuerliche Steuerbarkeit von Abfindungen verneint, die ein Pflichtteilsberechtigter für den lebzeitigen Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht erhält.

weiterlesen
Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)