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26.01.2022

Meldung, Steuerrecht

Unshell: EU-Kommission sagt Briefkastenfirmen den Kampf an

Der Brüsseler EU-Jargon ist um einen weiteren Begriff reicher. Unshell bezeichnet den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen (engl. „shell companies“).

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©wsf-f/fotolia.com

Der am 23.12.2021 veröffentlichte Vorschlag darf als einträgliches Weihnachtsgeschenk der EU-Kommission an die Mitgliedstaaten angesehen werden. Er soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU, die keine oder nur eine minimale Geschäftstätigkeit unterhalten, keine Steuervorteile mehr in Anspruch nehmen können.

Nach dem Vorschlag sollen nationale Steuerbehörden Briefkastenfirmen anhand einer Reihe objektiver Indikatoren in Bezug auf Unternehmenseinkünfte, Personal oder Firmenräumlichkeiten leichter identifizieren können. Zur Ermittlung einer Briefkastenfirma ist eine Abfrage von Indikatoren in drei verschiedenen Meldefiltern, sog. Gateways, vorgesehen.

Überwachungs- und Berichterstattungspflichten

Das erste Gateway, eine Meldeverpflichtung, dem sämtliche Unternehmen unterliegen, soll diejenigen Unternehmen filtern, bei denen mehr als 75 % der Gesamterträge in den vorangegangenen beiden Steuerjahren nicht aus der Geschäftstätigkeit stammen oder bei denen mehr als 75 % ihrer Vermögenswerte Immobilien oder sonstige Vermögenswerte von besonders hohem Wert darstellen.

Das zweite Gateway soll diejenigen Unternehmen filtern, bei denen die relevanten Einkünfte durch Transaktionen in Zusammenhang mit einer anderen Rechtsordnung erfolgen oder deren Einkünfte an ein anderes, im Ausland ansässiges Unternehmen weitergeleitet werden.

Das dritte Gateway soll schließlich Unternehmen filtern, bei denen die Geschäftsleitung und Verwaltung nicht intern erfolgt.

Das „Unshell proposal“ der EU

Ein Unternehmen, das alle drei Gateways passiert hat, unterliegt dann der Verpflichtung, in seiner Steuererklärung zusätzliche Informationen zu den Indikatoren zu melden und entsprechende Belege beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen die Vorgaben dieser Indikatoren nicht, soll davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt. In diesem Fall soll ein Unternehmen unter anderem keine Steuererleichterungen oder Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen können. Außerdem sollen Zahlungen an Drittländer nicht so behandelt werden, als würden sie über die Briefkastenfirma abgewickelt, sondern der Quellensteuer unterliegen.

Es ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2024 die Meldevorgänge gegenüber den Steuerbehörden vom Berufstand vorzunehmen wären. Das „Unshell factsheet“ der EU finden Sie hier.


DStV vom 17.01.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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