Die im Entwurf zusammengefassten Änderungen der aktuellen Körperschaftsteuer-Richtlinien vom 06.04.2016 berücksichtigen im Wesentlichen zwischenzeitlich in Kraft getretene gesetzliche Änderungen und seither ergangene BFH-Rechtsprechung. Am 02.11.2021 hat das BMF eine Vergleichsfassung des Entwurfs mit den bisherigen bzw. noch geltenden KStR 2015 veröffentlicht.
Inhalte des KStR 2022-Entwurfs
Insbesondere enthält der Entwurf Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Ausgehend von den Änderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 hat man im Entwurf die Grenze für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entsprechend angepasst. Die Richtlinien zum Verpachtungs-BgA werden aufgehoben. Darüber hinaus enthält der Entwurf diverse Anpassungen an die geänderte Rechtslage und Rechtsprechung.
Keine Ausführungen zur ertragsteuerlichen Organschaft
Der Entwurf des KStR 2022 enthält aktuell keine Ausführungen zu den geänderten Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft aufgrund der Implementierung der sog. Einlagenlösung durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG v. 25.06.2021). KStR 2022-E enthält daher noch Ausführungen zu den bis Ende des Veranlagungszeitraums 2021 gültigen Regelungen zur Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger.
Das IDW hat in der Annahme, dass kurzfristig ein gesondertes BMF-Schreiben zu der durch das KöMoG eingeführten Neuregelung und deren Anwendungsregelung ergeht, in seiner Stellungnahme lediglich angeregt, eine Klarstellung aufzunehmen, dass die Auflösung bestehender Ausgleichsposten erst in der Steuerbilanz erfolgt, die auf das Ende des Wirtschaftsjahrs aufzustellen ist, das nach dem 31.12.2021 endet.
IDW fordert Klarstellungen
Darüber hinaus hat das IDW angeregt, in den finalen Richtlinientext weitere Ausführungen aufzunehmen. Es sollten zum einen Klarstellungen zur Einschränkung der Freistellung von Bezügen im Sinne von § 8b Abs. 1 KStG im Rahmen der Steuerpflicht von Streubesitz (§ 8b Abs. 4 KStG – und dort insbesondere zur „Rückwirkungsregel“ in Satz 6) ergänzt werden. Zum anderen wären Ausführungen zur Klärung der (in der Praxis) zahlreichen Zweifelsfragen zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 ff. KStG zur Heilung von Bilanzierungsfehlern hilfreich.