09.12.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitsunfall vom Bett ins Homeoffice

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts entschieden.

Beitrag mit Bild

©Waldbach/fotolia.com

Im Streitfall war ein Arbeitnehmer auf dem morgendlichen Weg von seinen privaten Wohnräumen in sein häusliches Büro (Homeoffice) schwer gestürzt. An dem Morgen befand er sich im Schlafzimmer und wollte direkt in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro gelangen, um – wie gewohnt – dort unmittelbar mit seiner Arbeit zu beginnen. Der Mann frühstückt nicht vorher. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.

BG erkennt den Sturz nicht als Arbeitsunfall an

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht.

BSG: Auch der Weg vom Bett an den Schreibtisch ist versichert

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts mit Urteil vom 08.12.2021 (B 2 U 4/21 R) bestätigt. Ausnahmsweise ist ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden. Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.

Im Streitfall hat der Kläger jedenfalls einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Homeoffice stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.


BSG vom 08.12.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Thomas Köllmann


07.05.2024

Der „digitale Arbeitsvertrag“ – zwischen Wunschvorstellung und Realität

Unter Headlines wie „Ampel will digitale Arbeitsverträge ermöglichen“ oder „Arbeitsverträge bald per E-Mail“ wurde viel über die geplante Bürokratieentlastung diskutiert. Die Medienberichte und politischen Verlautbarungen sind leider vielfach missverständlich.

weiterlesen
Der „digitale Arbeitsvertrag“ – zwischen Wunschvorstellung und Realität

Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


07.05.2024

VSME: KMU-Standards in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Für KMU hat die EFRAG im Auftrag der EU-Kommission nun einen Entwurf freiwilliger KMU-Standards (Voluntary SME-Standard kurz: VSME) erarbeitet.

weiterlesen
VSME: KMU-Standards in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Meldung

©moovstock/123rf.com


07.05.2024

BAFA-Update zu den Sanktionen gegen Russland

Die EU hat ihre Sanktionen gegenüber Russland in mehreren Schritten massiv ausgeweitet. Bedingt durch die dynamische Situation ändert sich der Umfang der Sanktionen häufig.

weiterlesen
BAFA-Update zu den Sanktionen gegen Russland

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank