24.11.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Kurzarbeitergeld erneut verlängert

Kurzarbeit zeigt sich als wirksames Instrument zur Sicherung von Millionen Arbeitsplätzen während der COVID-19-Pandemie. Das Bundeskabinett hat daher beschlossen, die Sonderregelungen für den Bezug für Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022 zu verlängern.

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Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31.03.2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31.03.2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. Das hat das Bundeskabinett am 24.11.2021 beschlossen.

Planungssicherheit durch Kurzarbeitergeld

Aktuell steigen die Infektionszahlen in Deutschland so stark wie nie zuvor in dieser Pandemie. Einzelne Bundesländer haben bereits sogenannte 2G-Regelungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens eingeführt und es ist nicht auszuschließen, dass weitere verschärfte Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit deutlichen Auswirkungen auf den lokalen Einzelhandel, das Gastgewerbe und den gesamten Dienstleistungsbereich. Außerdem belasten pandemiebedingte Lieferschwierigkeiten die Produktion im verarbeitenden Gewerbe.

Für viele Betriebe ist nicht absehbar, wann sie das Vorkrisenniveau wieder erreichen können. Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung will die Regierung den betroffenen Betrieben und ihren Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Ende des ersten Quartals 2022 bauen und ihnen damit Planungssicherheit geben.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  1. Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31.03.2022 herabgesetzt:
  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt und
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  1. Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31.03.2022 eröffnet.
  2. Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 % auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Mit der Verlängerung ist sichergestellt, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im ersten Quartal 2022 stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2022 außer Kraft.

Im Übrigen erstattet man den Arbeitgebern weitere 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch erfolgt ggf. eine Erstattung für Lehrgangskosten/Weiterbildungen, abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise.


BMAS vom 24.11.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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