• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • 2G: Kein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds mit negativem PCR-Test

22.11.2021

Arbeitsrecht, Meldung

2G: Kein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds mit negativem PCR-Test

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes kann einem Betriebsratsmitglied die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung nicht unter Hinweis auf die sog. „2G-Regelungen“ versagt werden, wenn das Betriebsratsmitglied zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegt.

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Im Streitfall hatte der Gesamtbetriebsrat die Betriebsräte zu einer Betriebsräteversammlung eingeladen und darauf hingewiesen, dass die Versammlung unter „2G-Bedingungen“ stattfindet. Die Antragstellerin ist stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und begehrte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung unter Vorlage eines negativen PCR-Tests. In der Festlegung von 2G-Bedingungen liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Personen.

Impfstatus spielt keine Rolle

Mit Beschluss vom 15.11.2021 (5 BVGa 8/21) hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass der Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung nicht mit der Begründung versagen darf, dass sie nicht gegen Covid19 geimpft bzw. von Covid19 genesen sei, wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegt, der nicht älter als 24 Stunden ist. Dies belegt, dass sie nicht am Coronavirus erkrankt ist.

Anspruch auf Teilnahme mit negativem PCR-Test

Die Antragstellerin hat aus der Sicht des Arbeitsgerichts Bonn einen Anspruch auf Teilnahme an der Betriebsräteversammlung. Sie ist Teil der Ausübung ihres Betriebsratsmandates und unterfällt damit dem Schutz des Mandats. Die Ausübung des Betriebsratsmandats darf nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig sein. Die derzeit geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin sei hierfür keine ausreichende Grundlage. Die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen wie etwa Maskenpflicht auch am Sitzplatz werde durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn nicht eingeschränkt.


ArbG Bonn vom 19.11.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

ilixe48/123rf.com


25.09.2026

D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll

Eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung kann dazu führen, dass Führungskräfte für grob fahrlässig verursachte Schäden voll haften.

weiterlesen
D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll

Meldung

©Sikov/fotolia.com


25.09.2026

Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Das OLG Frankfurt/M. befasste sich mit der Frage, ob sich ein Käufer bei fehlerhafter Beschriftung des Bestellbuttons vom Online-Kauf eines E-Autos lösen kann.

weiterlesen
Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Steuerboard

Franziska Gerhardt


24.09.2026

Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer

Mit Urteil vom 17.06.2026 (II R 7/24) konkretisiert und bestätigt der BFH zentrale Grundsätze der Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke.

weiterlesen
Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht