03.11.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet, wenn der Schwellenwert gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX unterschritten wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Zugleich hat es aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Im Streitfall stritten die Beteiligten um die Fortdauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, nachdem die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Betrieb unter die Zahl von fünf abgesunken war. Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung am 13.11.2019 waren fünf Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte in dem Betrieb beschäftigt. Zum 01.08.2020 sank diese Zahl auf vier ab.

Schwellenwerte für die Schwerbehindertenvertretung?

Die Arbeitgeberin vertrat infolge dessen die Auffassung, dass die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung deshalb beendet sei. Die Schwerbehindertenvertretung begehrte dagegen beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass ihre Amtszeit nicht am 01.08.2020 aufgrund des Herabsinkens der Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter in dem Betrieb unter fünf beendet ist.

Das Arbeitsgericht Köln hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Grundsatz im Betriebsverfassungsrecht, dass bei Absinken der wahlberechtigten Beschäftigtenzahl unter fünf die Amtszeit des Betriebsrats ende, sei auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar.

Übertragung der Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln mit Beschluss vom 31.08.2021 (4 TaBV 19/21) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Aus der Formulierung des § 177 Abs. 1 SGB IX lasse sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten nur auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen ist. Auch die Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes sprächen für eine Übertragung des im Betriebsverfassungsrecht geltenden Grundsatzes, wonach bei einem Absinken der Mitarbeiterzahl unter den Schwellenwert die Amtszeit endet, auf die Schwerbehindertenvertretung. Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte beider Gremien sei ein Gleichlauf geboten.


LAG Köln vom 02.11.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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