• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Unwirksame Befristung aufgrund elektronischer Signatur

27.10.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Unwirksame Befristung aufgrund elektronischer Signatur

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin genügt ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form mittels Signatur unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht, der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Beitrag mit Bild

©kebox/fotolia.com

Gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur.

Signatur genügt nicht dem Schriftformerfordernis

Das Arbeitsgericht Berlin entschied mit Urteil vom 28.09.2021 (36 Ca 15296/20), dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich.

Arbeitsvertrag im Streitfall unbefristet

Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg gegeben.


LAG Berlin-Brandenburg vom 26.10.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Sondem/fotolia.com


14.08.2025

Meta: Eilantrag gegen KI-Datennutzung gescheitert

Ein Eilantrag der niederländischen Stiftung SOMI gegen Meta ist gescheitert. Das OLG sah keine Dringlichkeit, um die Nutzung von Daten für KI-Zwecke zu stoppen.

weiterlesen
Meta: Eilantrag gegen KI-Datennutzung gescheitert

Meldung

©asbe24/fotolia.com


14.08.2025

In familienfreundlichen Betrieben nehmen Väter häufiger Elternzeit

Trotz politischer Reformen bleibt die Elternzeit meist Frauensache. Doch wie stark beeinflusst ein familienfreundliches Betriebsklima die Entscheidung von Vätern?

weiterlesen
In familienfreundlichen Betrieben nehmen Väter häufiger Elternzeit

Steuerboard

Raphael Baumgartner


13.08.2025

Erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG nach dem Referentenentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes

Im Rahmen der Umsetzungen der Vorgaben der ATAD schoss der deutsche Gesetzgeber über das Ziel hinaus und hielt weitestgehend unverändert an seinen Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (sog. erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung) fest. In der Praxis stellt die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung alle Parteien vor fast unlösbare Aufgaben. Diese Tatsache hat nun Einzug in das Gesetzgebungsverfahren gefunden.

weiterlesen
Erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG nach dem Referentenentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank