25.10.2021

Meldung, Steuerrecht

Zur Wertguthabenfähigkeit von Abfindungen

Das FG Berlin-Brandenburg hat zur Wertguthabenfähigkeit von Abfindungen entschieden, dass eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes der Lohnsteuer unterliegt. Sie kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt.

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Im Streitfall schloss die Klägerin mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich. Dieser hatte das Ziel, Personal abzubauen. Darin wurde ausscheidenden Arbeitnehmern eine „Freiwilligen-Abfindung“ (Freiwilligenprogramm) zugesagt – fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gab die Möglichkeit, die Abfindungsleistung in das für sie geführte Langzeitkonto einzubringen.

Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Die Klägerin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer. Sie führte auch keine Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ab.

Keine Wertguthabenfähigkeit der echten Abfindung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.06.2021 (4 K 4206/18) entschieden, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn darstellen und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließen.

Die an den Arbeitnehmer aufgrund des Freiwilligenprogramms geleistete Abfindung sei jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig sei. Daher sei die Übertragung der um die Abfindungsbeträge scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht wirksam nach Maßgabe von § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV auf die DRV möglich gewesen. Folglich greife auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 EStG nicht.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 25/21 anhängig ist.


BFH vom 21.10.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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