22.10.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kein Schadensersatz für Aktionäre

Das LG München I hat die Klage gegen Dr. h.c. Carsten Maschmeyer abgewiesen. Einzelne Aktionäre können wegen einer Wertminderung ihrer Aktien durch ein die Gesellschaft schädigendes Ereignis keinen Schadensersatz verlangen. Dies verstößt unter anderem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre.

Beitrag mit Bild

©8vfanrf /123rf.com

Mit seiner Klage wollte der Kläger, Prof. Dr. Utz Claassen, Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft, die Feststellung erreichen, dass der Beklagte, Dr. h.c. Carsten Maschmeyer, verpflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen. Diese Schäden seien ihm aus vom Beklagten veranlassten Meldungen über den Inhalt eines Aktienkaufvertrags trotz Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtung sowie aus mehreren Äußerungen in Zeitschriften sowie in einer TV-Sendung entstanden. Diese, so argumentierte der Kläger, hätten den Wert seiner gehaltenen Aktien an der Aktiengesellschaft gemindert.

Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre

Das LG München I hat in seinem Urteil vom 20.05.2021 (5 HK O 1687/19) diesen Anspruch verneint. Einzelne Aktionäre können wegen einer Wertminderung ihrer Aktien durch ein die Gesellschaft schädigendes Ereignis nicht die Zahlung von Schadensersatz an sich selbst verlangen. Dies verstoße unter anderem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre.

Ein Ausgleich des mittelbaren Schadens kann nur dadurch erfolgen, dass der Aktionär die Leistung an die Gesellschaft verlangt. Dem Aktionär selbst entsteht kein Schaden im Rechtssinne. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung, die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens sowie das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre schließen einen Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich in diesem Fall aus.

Das Aktiengesetz ist eindeutig

Der vom Kläger geltend gemachte Schaden in Form der Wertminderung seiner Beteiligung an der Aktiengesellschaft stellt sich als ein sich typischerweise mittelbar beim Gesellschafter realisierender Reflexschaden dar. Dafür, dass allein die Aktiengesellschaft geschädigt ist, spricht ebenfalls die Wertung aus weiteren Vorschriften des Aktiengesetztes. Diese machen deutlich, dass dem Aktiengesetz die Anerkennung eines auf der Schädigung der Gesellschaft gründenden eigenen Anspruchs des einzelnen Mitgliedes fremd ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


LG München I, PM vom 21.10.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©stockWERK/fotolia.com


30.04.2024

Zur Berechnung von Überentnahmen

Bei der Berechnung von Überentnahmen ist das Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen, die der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat.

weiterlesen
Zur Berechnung von Überentnahmen

Meldung

©marketlan/123rf.com 


30.04.2024

Neuer IDW Prüfungsstandard zur Geldwäscheprüfung

Der IDW EPS 527, verabschiedet vom Bankenfachausschuss des IDW, regelt die Prüfung von Geldwäschepräventionsmaßnahmen gemäß KWG und PrüfbV.

weiterlesen
Neuer IDW Prüfungsstandard zur Geldwäscheprüfung

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


29.04.2024

Bundesrat billigt Solarpaket I

Weniger Bürokratie beim Thema Solarstrom: Der Bundesrat hat dem Solarpaket I zugestimmt. Solaranlagen können künftig leichter installiert und betrieben werden als bisher.

weiterlesen
Bundesrat billigt Solarpaket I

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank