Mit seiner Klage wollte der Kläger, Prof. Dr. Utz Claassen, Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft, die Feststellung erreichen, dass der Beklagte, Dr. h.c. Carsten Maschmeyer, verpflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen. Diese Schäden seien ihm aus vom Beklagten veranlassten Meldungen über den Inhalt eines Aktienkaufvertrags trotz Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtung sowie aus mehreren Äußerungen in Zeitschriften sowie in einer TV-Sendung entstanden. Diese, so argumentierte der Kläger, hätten den Wert seiner gehaltenen Aktien an der Aktiengesellschaft gemindert.
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre
Das LG München I hat in seinem Urteil vom 20.05.2021 (5 HK O 1687/19) diesen Anspruch verneint. Einzelne Aktionäre können wegen einer Wertminderung ihrer Aktien durch ein die Gesellschaft schädigendes Ereignis nicht die Zahlung von Schadensersatz an sich selbst verlangen. Dies verstoße unter anderem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre.
Ein Ausgleich des mittelbaren Schadens kann nur dadurch erfolgen, dass der Aktionär die Leistung an die Gesellschaft verlangt. Dem Aktionär selbst entsteht kein Schaden im Rechtssinne. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung, die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens sowie das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre schließen einen Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich in diesem Fall aus.
Das Aktiengesetz ist eindeutig
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden in Form der Wertminderung seiner Beteiligung an der Aktiengesellschaft stellt sich als ein sich typischerweise mittelbar beim Gesellschafter realisierender Reflexschaden dar. Dafür, dass allein die Aktiengesellschaft geschädigt ist, spricht ebenfalls die Wertung aus weiteren Vorschriften des Aktiengesetztes. Diese machen deutlich, dass dem Aktiengesetz die Anerkennung eines auf der Schädigung der Gesellschaft gründenden eigenen Anspruchs des einzelnen Mitgliedes fremd ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.