• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • ILO-Übereinkommen Nr. 183: Mutterschutz international

04.10.2021

Arbeitsrecht, Meldung

ILO-Übereinkommen Nr. 183: Mutterschutz international

Deutschland hat das ILO-Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz ratifiziert. Das Übereinkommen verbindet den Arbeitsschutz mit dem Diskriminierungsschutz schwangerer und stillender Frauen. Die Ratifikation ist in enger Kooperation mit den deutschen Sozialpartnern erfolgt.

Beitrag mit Bild

©MonkeyBusiness/fotolia.com

„Weltweit erleben viele schwangere oder stillende Frauen nach wie vor Diskriminierung und vielfältige Benachteiligungen am Arbeitsplatz. Mit der Ratifikation des Übereinkommens leistet Deutschland einen bedeutenden Beitrag, um die Gleichstellung erwerbstätiger Frauen weltweit zu fördern. Zugleich senden wir ein klares Signal zur Stärkung internationaler Arbeitsstandards. Sie sind die Grundfesten einer fairen Globalisierung“, so Kerstin Griese, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Hintergrund zum ILO-Übereinkommen Nr. 183

Das Übereinkommen wurde im Jahr 2000 von der ILO verabschiedet und bislang von 38 Staaten ratifiziert. Es zielt darauf ab, durch umfassende Regelungen über den Mutterschutz die Gleichstellung aller erwerbstätigen Frauen sowie den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Mutter und Kind weltweit zu fördern, während gleichzeitig die unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.

Das deutsche Mutterschutzgesetz bietet bereits einen umfassenden Schutz für werdende oder stillende Mütter und ihre Kinder. Es erfüllt daher alle Anforderungen des ILO-Übereinkommens 183 über den Mutterschutz und geht teilweise sogar darüber hinaus. Gesetzliche Änderungen sind folglich nicht erforderlich.

Die inhaltlichen Schwerpunkte des Übereinkommens im Überblick

  • Der Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung von Mutter und Kind,
  • der Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen mit einer Geldleistung von mindestens zwei Dritteln des bisherigen Arbeitsentgelts der Frau,
  • der Kündigungsschutz,
  • das Rückkehrrecht zur selben oder gleichwertigen Arbeit sowie
  • das Verbot der Diskriminierung der Beschäftigten wegen einer Schwangerschaft oder Stillzeit.

Mehr zu ILO, den Hintergründen und dem Übereinkommen finden Sie hier.


BMAS vom 30.09.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©your123/fotolia.com


07.09.2026

Ransomware-Attacken: Jedes fünfte Unternehmen zahlt Lösegeld

Ransomware ist für Unternehmen längst kein Ausnahmefall mehr, sondern ein ernst zu nehmendes Geschäftsrisiko.

weiterlesen
Ransomware-Attacken: Jedes fünfte Unternehmen zahlt Lösegeld

Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com


07.09.2026

Arbeitszeitwünsche: Viele wollen kürzertreten

3,8 Millionen wollen weniger arbeiten und deutlich mehr Beschäftigte wünschen sich eine kürzere statt längere Arbeitszeit.

weiterlesen
Arbeitszeitwünsche: Viele wollen kürzertreten

Rechtsboard

Hans-Peter Löw


04.09.2026

Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.08.2026 der Klägerin die von ihr unter Berufung auf das EntgTranspG eingeklagte höhere Vergütung teilweise zugesprochen. Die Klägerin, Abteilungsleiterin in einem Großunternehmen im Raum Stuttgart, bezog ein Gehalt unterhalb des Medians der weiblichen Vergleichsgruppe, der wiederum unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe lag. Sie verlangte die Differenz zu dem Gehalt eines bestimmten männlichen Kollegen, der innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe der Spitzenverdiener war.

weiterlesen
Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht