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27.09.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Jetzt Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus stellen

Unternehmen, die im Juni 2021 noch unter coronabedingten Umsatzeinbrüchen gelitten haben und dann auch von der Hochwasserkatastrophe im Juli betroffen waren, können ab sofort Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen.

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©limbi007/123rf.com

Die doppelt betroffenen Unternehmen erhalten durch die Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III Plus dringend benötigte Unterstützung zur Überbrückung von Umsatzeinbrüchen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Neu: Die „Restart-Prämie“

Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III ist eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Die Restart-Prämie kann man alternativ zur Personalkostenpauschale beantragen. Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Wer bekommt Überbrückungshilfe III Plus?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren. Aufgrund beihilfe- und haushaltsrechtlicher Vorgaben darf die Überbrückungshilfe III Plus nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen, nicht aber bei flutbedingten Umsatzeinbußen Fixkosten erstatten. Daher bemisst sich der Anteil der Fixkostenerstattung am coronabedingten Umsatzeinbruch vom Juni 2021 im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat. Sofern Unternehmen sowohl diese Hilfe wie auch den Aufbauhilfefonds in Anspruch nehmen wollen, erfolgt eine ggf. notwendige Anrechnung im Aufbauhilfefonds.

Mehr Informationen zum Thema

Die Antragstellung ist über prüfende Dritte auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich. Weitere Details zu Antragstellung und Modalitäten können den FAQ auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de entnommen werden.


BMWi vom 24.09.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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