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16.09.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Referentenentwurf Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vorgelegt.

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©Butch/fotolia.com

Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Veränderung in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet -0,15 Prozent und in den alten Bundesländern -0,34 Prozent.

Bevor die Verkündung der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 im Bundesgesetzblatt erfolgen kann, muss die  Bundesregierung diese erst noch beschließen und der Bundesrat muss anschließend zustimmen. Den Referentenentwurf finden Sie hier.

Die wichtigsten Rechengrößen 2022 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat (2021: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro (2021: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich (2021: 58.050 Euro) bzw. 4. 837,50 Euro monatlich (2021: 4.837,50 Euro).


BMAS vom 08.09.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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