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26.08.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Regierung lehnt Markteingriff wegen Negativzinsen ab

Die Bundesregierung lehnt es ab, angesichts der Praxis von Banken, bei Geldanlagen Negativzinsen oder Verwahrentgelte zu erheben, gesetzgeberisch einzugreifen.

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©Eisenhans/fotolia.com

Immer mehr Banken erheben auf Kontoguthaben sog. Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen. Das heißt, Sparerinnen und Sparer müssen für ihr angelegtes Geld der Bank Zinsen zahlen oder ein Entgelt auf ihr Guthaben entrichten. Diese Entwicklung hat sich im Jahr 2021 noch einmal deutlich verschärft. Mehr als 150 Banken und Sparkassen haben bis April dieses Jahres ein Verwahrentgelt für private Einlagen eingeführt. Rund ein Drittel davon hat den Freibetrag, der von den Negativzinsen ausgenommen ist, auf 25.000 Euro oder weniger gesetzt. 23 Geldhäuser langen bereits ab dem ersten Euro zu. Fast verdoppelt hat sich – Stand Ende Juni 2021 – nur innerhalb eines halben Jahres die Zahl der Kreditinstitute, die von den Sparerinnen und Sparern Negativzinsen verlangen.

Kreditinstituten steht es frei, Preise geschäftspolitisch zu gestalten

Verbraucherinnen und Verbraucher seien vor einseitigen Vertragsänderungen geschützt, kritisiert die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung. Die Bundesregierung lehnt es allerdings ab, angesichts der Praxis von Banken, bei Geldanlagen Negativzinsen oder Verwahrentgelte zu erheben, gesetzgeberisch einzugreifen. Den Kreditinstituten stehe es „grundsätzlich frei, ihre Dienstleistungen und deren Preise im Rahmen des Wettbewerbs- und regulatorischen Umfelds geschäftspolitisch zu gestalten“, schreibt sie in ihrer Antwort (19/32015).

Negativzinsen treffen alle gleichermaßen

Verbraucherinnen und Verbraucher sind nach Ansicht der Bundesregierung sehr wohl vor einseitigen Vertragsänderungen geschützt. Sie können auch auf andere Anlageprodukte mit geringem Risiko ausweichen. Anzeichen für ein Marktversagen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Angesichts dessen kommt die Regierung zu der Einschätzung, dass gesetzgeberische Einschränkungen von Verwahrentgelten in die allgemeine Vertragsfreiheit und in die Berufsfreiheit der Institute eingreifen. Diese wären deshalb „derzeit schwer begründbar“.


Dt. Bundestag vom 24.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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