Der u.a. für Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom 28.07.2021 (1 StR 519/20) die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Geschäften den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
Keine Zweifel am Vorsatz
An einer vorsätzlichen Begehung konnte – wie das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat – kein Zweifel bestehen, weil die Beteiligten um den Dividendenstichtag herum bewusst arbeitsteilig auf die Auszahlung nicht abgeführter Kapitalertragsteuer hingewirkt haben. Zum Zeitpunkt der Begehung der Taten sah das Gesetz bereits in den insoweit einschlägigen Vorschriften eine klare und eindeutige Regelung vor. Gegen diese haben die Beteiligten verstoßen.
Dies ergebe sich schon daraus, dass nur die tatsächlich einbehaltene Kapitalertragsteuer zur Anrechnung und Auszahlung angemeldet werden darf. Zudem betraf die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum wirtschaftlichen Eigentum solche Konstellationen nicht, weil der bloße Abschluss derartiger Leerverkaufsabreden kein wirtschaftliches Eigentum begründen konnte.
Keine Verjährung bei Cum-Ex-Straftaten
Die Revisionen des Angeklagten und der Hamburger Privatbank Warburg gegen die sie betreffenden Einziehungsentscheidungen blieben ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen der jeweiligen Einziehung bejaht und die Höhe der Einziehungsbeträge zutreffend bestimmt. Jedenfalls aufgrund der durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 neu eingeführten Regelung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Einziehung auch nicht wegen Verjährung ausgeschlossen.
Das bundesweit erste höchstrichterliche Urteil in einem Cum-Ex-Fall lässt keine Zweifel am Straftatbestand der Steuerhinterziehung bei Cum-Ex-Gestaltungen offen.