19.07.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Anträge auf Neustarthilfe Plus

Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können ab 16.07.2021 gestellt werden. Dies bildet den Auftakt für die Antragstellung zu den Wirtschaftshilfen für das dritte Quartal 2021.

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Unternehmen und Soloselbstständige, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin Unterstützung. Die Bundesregierung hat die Verlängerung der zentralen Corona-Hilfsprogramme bis zum 30.09.2021 als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus beschlossen.

Antragstellung für die Hilfen

Ab 16.07.2021 können Betroffene, die als natürliche Personen selbstständig oder kurzfristig in den Darstellenden Künsten beschäftigt sind, Direktanträge stellen. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet in wenigen Wochen. Auch die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus zur Fixkostenerstattung im dritten Quartal 2021 startet in Kürze.

Das ist neu im Programm der Neustarthilfe Plus

  • Mit der Fortführung als Neustarthilfe Plus im dritten Quartal erhöht sich die Unterstützung für Soloselbstständige von bislang bis zu 1.250 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Juli bis September 2021.
  • Die Bedingungen zur Endabrechnung der Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021) sind in der Neustarthilfe Plus fortgeschrieben. Die dort anzugebenden Umsätze beziehen sich nunmehr auf den dreimonatigen Förderzeitraum Juli bis September 2021.
  • Die bereits im Rahmen der Neustarthilfe geltenden Sonderregelungen, bspw. für Antragstellende in Elternzeit, gehen – mit leichten Anpassungen an den kürzeren Förderzeitraum von drei Monaten – weiter.

Ergänzende Informationen

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus, inklusive der neu gestarteten Neustarthilfe Plus, umgesetzt. Inhaltlich sind die Plus-Programme jeweils weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe.

  • Bei der Überbrückungshilfe III Plus sind – wie bei der Überbrückungshilfe III – Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Auch das neue Plusprogramm wird durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Die Antragstellung startet in Kürze über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  • Die Neustarthilfe Plus richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe III Plus profitieren. Wie bisher sind neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaft) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unselbstständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt. Die Auszahlung der Neustarthilfe Plus erfolgt als Vorschuss. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung gibt es nicht. Direktanträge laufen ab 16.07.2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet in wenigen Wochen.

BMWi vom 16.07.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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