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14.07.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Abschlussprüferwechsel: Laufzeitbeschränkung beachten

Unterliegt ein Unternehmen der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), muss es zwingend die neue Laufzeitbegrenzung für Unternehmen berücksichtigen, die nicht von öffentlichem Interesse sind und einen Abschlussprüferwechsel in die Wege leiten.

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Für Unternehmen von öffentlichem Interesse regelt Artikel 17 Absatz 1 der Abschlussprüferverordnung (EU-VO Nr. 537/2014) bereits seit mehreren Jahren eine Beschränkung der Laufzeit des Abschlussprüfermandats auf zehn Jahre. Mit dem FISG, dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität, ist nun aber de facto eine Laufzeitbegrenzung für Unternehmen eingeführt worden, die nicht von öffentlichem Interesse sind.

Laufzeitbegrenzung für Unternehmen von nicht öffentlichem Interesse

Der Gesetzgeber knüpft damit an die Ermächtigung der BaFin an, verlangen zu können, dass ein Unternehmen einen anderen als den angezeigten Abschlussprüfer bestellt. Auf diese Weise berücksichtigt er die Besonderheiten des Aufsichtsrechts. In der Regel ist der Prüfungszweck der Abschlussprüfung künftig als gefährdet anzusehen, wenn zum mindestens elften Geschäftsjahr in Folge derselbe Prüfer die Abschlussprüfung vornimmt. Damit sind die betreffenden Unternehmen angehalten, spätestens nach zehn aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ihren Abschlussprüfer zu wechseln. Die Neuregelung ist enthalten in § 23 Absatz 1 Satz 3 ZAG, § 36 Absatz 1 Satz 3 VAG und § 28 Absatz 1 Satz 3 KWG, jeweils in der Fassung ab dem 01.01.2022.

Ausnahmen vom Abschlussprüferwechsel

Die Gesetzesbegründung führt nur zwei Ausnahmen auf. Dies betrifft zum einen den unmittelbar bevorstehenden Marktaustritt eines abzuwickelnden Unternehmens. Zum anderen ist von einem Abberufungsverlangen abzusehen, wenn für das elfte und gegebenenfalls auch das zwölfte Geschäftsjahr eine Gemeinschaftsprüfung beauftragt wurde. Hier folgt der Gesetzgeber dem Rechtsgedanken des Artikel 17 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b der Abschlussprüferverordnung. Dieser Artikel sieht für Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Laufzeitverlängerung nur bei einem Joint Audit vor, also dann, wenn ein weiterer Abschlussprüfer hinzugezogen wird.

Die BaFin hält eine weitere Ausnahme für sachgerecht, die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 29 KWG betrifft. Diese Unternehmen haben die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Ebenso wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken werden sie durch ihren Verband geprüft. Bereits die Abschlussprüferverordnung befreit aus diesem Grund Sparkassen und Genossenschaftsbanken von der Laufzeitbeschränkung. Mit dieser Ausnahme wird für einen Gleichlauf mit der Abschlussprüferverordnung gesorgt.

Erstanwendung

Die neue Laufzeitbeschränkung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Bezugspunkt der Erstanwendung ist die Anzeige gegenüber der BaFin. Trifft die BaFin eine Entscheidung, hat sie das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Auf alle Anzeigen, die ab dem 01.01.2022 eingehen, trifft die BaFin ihre Entscheidung auf Grundlage der dann geltenden, verschärften Rechtslage. Unbeachtlich bleibt dabei, ob das Unternehmen den Abschlussprüfer noch im Jahr 2021 bestellt hat.


BaFin vom 13.07.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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