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09.06.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Umfrageergebnisse zu „Auditor Reporting Standards“

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©kebox/fotolia.com

Das International Auditing and Assurance Standard Board (IAASB) hatte im August 2020 eine Online-Umfrage zur Umsetzung der sog. Auditor Reporting Standards gestartet (Auditor Reporting Post-Implementation Review). Ziel war es, die bisherigen Erfahrungen mit den in 2015 herausgegebenen Auditor Reporting Standards (ISA 700 ff. zum Bestätigungsvermerk) auszuwerten.

Am 2. Juni 2021 hat das IAASB die Ergebnisse der Umfrage veröffentlicht. Danach ergibt sich ein überwiegend positives Fazit zu den Auditor Reporting Standards. Der höchste Nutzen wird bei den Ausführungen zu „Wesentlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung“ („Material Uncertainty Related to Going Concern“) gefolgt von den „besonders wichtigen Prüfungssachverhalten“ („Key Audit Matters“) gesehen.

Berichterstattungspflicht positiv bewertet

Die Berichterstattungspflicht über die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte wird über alle Stakeholdergruppen hinweg positiv bewertet, da hierdurch die Transparenz über die Prüfung erhöht wird und wichtige Informationen an das Management und die für die Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen vermittelt werden.

Auditor Reporting Standards hilfreich in Corona-Krise

Die Aufnahme eines Abschnitts „Wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung“ wurde von den Befragten als hilfreich angesehen, insbesondere da derzeit viele Unternehmen mit Unsicherheiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind.

Klarstellung des Umfangs der Prüfung begrüßt

Hinsichtlich des ISA 720 (revised), der sich mit anderen Informationen befasst, die im Zusammenhang mit dem Abschluss veröffentlicht werden, wird die Klarstellung des Umfangs der Prüfung begrüßt. Dies schließt die Ausführungen zur Verantwortung des Abschlussprüfers sowie die Verortung innerhalb des Bestätigungsvermerks ein. Einige Teilnehmer äußerten allerdings, dass ein zusätzlicher Nutzen nicht gegeben sei bzw. die Ausführungen verwirrend seien.

(WPK vom 08.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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