• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • IAS 21: Wechselkurs bei mangelnder Umtauschbarkeit

21.04.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

IAS 21: Wechselkurs bei mangelnder Umtauschbarkeit

Beitrag mit Bild

©ChristianMüller/fotolia.com

Der IASB hat den Standardentwurf ED/2021/4 Lack of Exchangeability veröffentlicht. Es geht um die begrenzten Änderungen an IAS 21 in Bezug auf mangelnde Umtauschbarkeit. Die vorgeschlagenen Leitlinien spezifizieren, wann eine Währung umtauschbar ist und wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, wenn die Währung es nicht ist.

Die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen sollen Unternehmen dabei helfen, festzustellen, ob eine Währung in eine andere Währung umgetauscht werden kann, und welche Bilanzierung im Falle einer mangelnden Umtauschbarkeit anzuwenden ist.

Keine Umtauschbarkeit – das ist zu tun

IAS 21 schreibt vor, welcher Wechselkurs ein Unternehmen verwendet, wenn es Fremdwährungstransaktionen oder die Vermögens- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs in seinem Abschluss ausweist. Der Standard legt ferner fest, welcher Wechselkurs zu verwenden ist, wenn die Umtauschbarkeit einer Währung vorübergehend nicht gegeben ist.

Es gibt jedoch keine Vorschriften für den Fall, dass es keinen beobachtbaren Wechselkurs gibt, den das Unternehmen verwenden kann – beispielsweise, wenn eine Währung nicht in eine Fremdwährung umgetauscht werden kann. Die vom Board vorgeschlagenen Änderungen an IAS 21 würden Unternehmen dabei helfen, zu erkennen, ob diese Situation auf sie zutrifft und welche Bilanzierung in diesem Fall anzuwenden ist.

Der Board schlägt daher vor, in IAS 21 zu spezifizieren:

(a) wann eine Währung gegen eine andere Währung tauschbar ist und wann nicht;

(b) wie ein Unternehmen den Wechselkurs bestimmt, der anzuwenden ist, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist; und

(c) welche Informationen ein Unternehmen bereitstellt, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein. Die Änderungen würden prospektiv ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen anzuwenden sein. Der Standardentwurf kann bis zum 01.09.2021 kommentiert werden.

(DRSC vom 20.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

©HNFOTO/fotolia.com


09.05.2025

Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Das BAG-Urteil zeigt: Selbst scheinbar harmlose Datenweitergaben im Konzern können DSGVO-widrig sein, wenn sie über das Vereinbarte hinausgehen.

weiterlesen
Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


09.05.2025

Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Das VSME-Projekt zeigt, wie regulatorische Anforderungen für KMU praxistauglich gestaltet werden können – sofern Klarheit, Unterstützung und digitale Vereinfachungen Hand in Hand gehen.

weiterlesen
Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


08.05.2025

Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Ein Kfz-Meistertitel allein begründet keine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes, so der BFH.

weiterlesen
Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank