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01.03.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Antragstellung für großvolumige Wirtschaftshilfen möglich

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©archerix/fotolia.com

Ab sofort können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen.

Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können ab sofort über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Auszahlung der erweiterten November- und Dezemberhilfe erfolgt im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder.

Mehr Flexibilität für nationale Wirtschaftshilfen

Die Europäische Kommission hat kürzlich mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht: Sie hat zum einen die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Zum anderen hat die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Diese Verbesserungen werden an die Unternehmen weitergegeben.

Diese beihilferechtlichen Rahmenregelungen gibt es

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis insgesamt 2 Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis insgesamt 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse. Eine Beantragung der Zuschüsse ist in Höhe von 70 % (bzw. 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten möglich.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28.10.2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Das müssen Antragsteller beachten

  • Hat der Antragsteller bisher noch keinen Antrag auf November-/Dezemberhilfe gestellt, weil er z.B. einen höheren Förderbedarf von über 2 Millionen Euro hat, kann er ab sofort seinen Antrag stellen. Er darf das Beihilferegime wählen, auf das er seinen Antrag stützen will.
  • Wenn der Antragsteller bereits einen Antrag auf November-/Dezemberhilfe gestellt hat, ihm aber bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden konnte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
  • Sofern ein Antragsteller bereits die volle Fördersumme erhalten hat, aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen möchte (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
  • Hat der Antragsteller bereits (aufgrund der Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75 % des November- oder Dezemberumsatzes 2019 erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.

Weitere Informationen, insbesondere auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater, sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de verfügbar.

(BMWi vom 27.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


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