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22.02.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Bundesregierung will Frauenquote in Unternehmen

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©Coloures-Pic/fotolia.com

Die Bundesregierung will eine Frauenquote für Vorstände großer deutscher Unternehmen verbindlich vorschreiben. Dies ist der zentrale Punkt des von ihr vorgelegten Entwurfs eines Zweiten Führungspositionengesetzes (19/26689).

Konkret sieht das Gesetz vor, dass in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten in den Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein muss.

Sanktionen, wenn keine Zielgröße besteht

Von dieser Regelung sind nach Angaben der Regierung derzeit etwa 70 Unternehmen betroffen, von denen 30 aktuell keine Frau im Vorstand haben. Alle anderen Unternehmen sollen nach der Gesetzesvorlage in Zukunft begründen müssen, warum sie es sich nicht zum Ziel setzen, eine Frau in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße für den Frauenanteil nennen oder keine Begründung abgeben, drohen diverse Sanktionen und Bußgelder.

Frauenquote in Vorstand und Aufsichtsrat

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes soll eine feste Frauen- beziehungsweise Männerquote von mindestens 30 % in den Aufsichtsräten festgelegt werden. Zu diesen Unternehmen gehören beispielsweise die Deutsche Bahn AG, die Bundesdruckerei GmbH oder die Deutsche Flugsicherung. In Vorständen mit mehr als zwei Mitgliedern soll zudem mindestens eine Frau vertreten sein. Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträgern und bei der Bundesagentur für Arbeit und soll eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt werden.

Zudem soll das Bundesgremienbesetzungsgesetz ausgeweitet werden. So fallen zukünftig Gremien bereits ab zwei Mitgliedern des Bundes unter dessen Regelungen. Rund 109 Gremien sollen so zukünftig adäquat mit Frauen besetzt werden.

(Dt. Bundestag vom 18.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


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