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10.02.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Keine Erstattung von Mutterschutzlohn für Stillende

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Das Mutterschutzgesetz sieht einen Schutz für stillende Arbeitnehmerinnen durch Gewährung von Stillpausen nur innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt vor. Ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit über diesen Zeitraum hinaus ist ärztlich zu attestieren, ansonsten erfolgt kein Mutterschutzlohn für stillende Arbeitnehmerinnen.

Der Antragsteller betreibt eine Zahnarztpraxis für ästhetische Zahnheilkunde in Frankfurt am Main. Er fordert von der gesetzlichen Krankenkasse seiner angestellten Zahnärztin die Erstattung von knapp 200.000 Euro für die Zahlung eines monatlichen Mutterschutzlohns in Höhe von fast 25.000 Euro seit März 2020. Der Grund: Seine Arbeitnehmerin stillte ihr im März 2019 geborenes Kind über das erste Lebensjahr hinaus weiterhin und dürfe daher nicht beschäftigt werden. Die Krankenkasse lehnt eine Erstattung ab, da das Mutterschutzgesetz einen Schutz der stillenden Frau durch Gewährung von Stillpausen nur innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt vorsehe.

Beschäftigungsverbot während Stillzeit ist ärztlich zu attestieren

Das Sozialgericht Frankfurt hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 24.11.2020 (S 34 KR 2391/20 ER) abgelehnt. Aus Sicht des Gerichts fehle der Nachweis über ein Beschäftigungsverbot für die Stillzeit. Die Arbeitnehmerin habe kein ärztliches Attest über den konkreten Stillumfang sowie etwaige, von ihrer Arbeit als Zahnärztin ausgehende, gesundheitliche Gefährdungen vorlegen können.

Mutterschutzlohn war unverständlich hoch

Auch mit der vom Gericht angeforderten eidesstattlichen Versicherung habe sie keine konkreten Stillzeiten während ihrer Arbeitszeit glaubhaft machen können. Ihr Kind war zudem tagsüber in einer Kindertagesstätte betreut. Der Antragsteller habe nicht nachweisen können, dass eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefährdungen seiner Arbeitnehmerin nicht möglich oder aufgrund unverhältnismäßigen Aufwands unzumutbar sei. Weshalb ein Arbeitgeber die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Fortzahlung eines derart hohen Entgelts ohne Weiteres akzeptiert, erschloss sich dem Gericht in keiner Weise.

Keine Eilbedürftigkeit für Leistungen in der Vergangenheit

Darüber hinaus hat das Sozialgericht ausgeführt, dass eine einstweilige Anordnung für Zeiträume, die vor Antragstellung bei Gericht liegen, regelmäßig ausscheide. Eine dringende Notlage, die eine sofortige Entscheidung erfordert, sei für vergangene Zeiträume nicht gegeben. Eine Gefährdung der Existenz könne rückwirkend nicht behoben werden. Ferner sei der pauschale Hinweis des Antragstellers auf eine bestehende oder drohende wirtschaftliche Notlage auch in Pandemiezeiten nicht ausreichend, um die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.

(SG Frankfurt vom 15.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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