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09.02.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zusätzliche Flexibilität bei November- und Dezemberhilfe

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©weyo/fotolia.com

Das Bundeswirtschaftsministerium hat weitere Verbesserungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen vorgelegt. Diese Flexibilisierungen bei der November- und Dezemberhilfe wurden von den Bundesländern einstimmig angenommen.

Der neue EU-Rahmen eröffnet den Unternehmen im Rahmen der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht. Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen.

Neuerungen bei der November- und Dezemberhilfe

Die Europäische Kommission hatte in den vergangenen Wochen mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Sie hat am 28.01.2021 die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Diese Verbesserungen sollen an die Unternehmen weitergegeben werden. Am 22.01.2021 hatte die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe zudem auch auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt.

Wahlrecht bei der beihilferechtlichen Rahmenregelung

Insbesondere Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei der November- und Dezemberhilfe nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen. In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelungen, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 % (bzw. 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28.10.2020. Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne Berücksichtigung finden.

Dies müssen Antragsteller beachten

Die Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75 % des November- oder Dezemberumsatzes erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfen sind anzurechnen.
  • Hat man dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt, weil er einen höheren Förderbedarf als die bisher maximal zulässigen 1 Millionen Euro hat, kann er einen Änderungsantrag stellen. Hier hat er das Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes. Für bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe erfolgt eine Anrechnung.

In vielen Fällen dürfte es aus Unternehmenssicht sinnvoll sein, den Antrag auf die neue Schadensausgleichsregelung zu stützen, denn hier können – neben den Verlusten – auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden und somit mehr Schaden abgemildert werden.

(BMWi vom 05.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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