Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat einen der Mitarbeiter der Wertpapieraufsicht wegen des Verdachts des Insiderhandels mit Wirecard-Aktien bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart angezeigt.
Die Firma Wirecard AG hat für einen der auch international größten Finanzskandale gesorgt. Wie das Unternehmen selbst bekannt gab, ist es zu diversen Bilanzunregelmäßigkeiten gekommen. Darüber hinaus teilte das Unternehmen mit, dass Bankguthaben auf philippinischen Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Mrd. Euro „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen“.
Private Handelsgeschäfte mit Wirecard-Aktien
Im Zuge des Wirecard-Skandals wurde bekannt, dass Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) private Handelsgeschäfte mit Wirecard-Aktien und Wirecard-Derivaten getätigt haben. Auf Nachfragen kam heraus, dass es mehr Geschäfte gab, als ursprünglich gemeldet waren, weil Meldepflichten von den Mitarbeitern nicht eingehalten wurden. Kritik an den privaten Handelsgeschäften der BaFin-Mitarbeiter gab es unter anderem auch von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
Freistellung und Disziplinarverfahren
Der nun angezeigte BaFin-Beschäftigte hatte am 17.06.2020 strukturierte Produkte mit dem Basiswert Wirecard AG verkauft. Die Wirecard AG machte am 18.06.2020 öffentlich, dass über die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren. Die Finanzaufsicht hatte den Verdacht im Rahmen ihrer Sonderauswertung entdeckt. Sie hat den Beschäftigten sofort freigestellt und ein Disziplinarverfahren eröffnet.
Handelsverbot für BaFin-Mitarbeiter
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat angekündigt, dass zukünftig BaFin-Mitarbeitern der Handel mit Finanzinstrumenten untersagt ist, die von der BaFin überwacht werden.
Die BaFin hat die Compliance-Regeln für die privaten Wertpapiergeschäfte ihrer Mitarbeiter Mitte Oktober 2020 verschärft. Spekulative Finanzgeschäfte, also das kurzfristige Handeln, beispielsweise mit derivativen Finanzinstrumenten oder Aktien, sind seitdem nicht mehr möglich.
(BaFin vom 28.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)