• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Homeoffice-Pflicht bis 15.03.2021

25.01.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Homeoffice-Pflicht bis 15.03.2021

Beitrag mit Bild

©Artur Szczybylo/123rf.com

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, hat die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgestellt. Sie verpflichtet die Unternehmen zunächst bis zum 15.03.2021, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, soweit die Tätigkeit es zulässt.

Nur wenn das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz verringert wird, lässt sich ein harter wirtschaftlicher Shutdown vermeiden. Das Infektionsgeschehen ist trotz der in vielen Lebensbereichen bereits einschneidenden Kontaktreduzierung unvermindert hoch. Daher braucht es insbesondere am Arbeitsplatz zusätzliche Maßnahmen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und um Betriebe weiter offenhalten zu können.

Wirksamer Schutz durch Einhaltung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Wichtig ist der wirksame Schutz am Arbeitsplatz. Es geht um Arbeitsschutz für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Homeoffice für alle, die ihre Aufgaben auch zuhause erfüllen können, ist ein Baustein, denn wer im Homeoffice arbeitet, schützt damit auch die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb. Genauso muss aber auch die Arbeit im Betrieb sicher sein für diejenigen, die ihren Arbeitsplatz nicht nach Hause verlegen können.

Es gelten die bisherigen Arbeitsschutzregelungen fort:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Das ist neu – zunächst befristet bis zum 15.03.2021:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Bußgelder von bis zu 30.000 € drohen

Die Bestimmungen der Verordnung können von den zuständigen Arbeitsschutzbehörden grundsätzlich auf dem Wege einer Anordnung durchgesetzt werden. Verstöße gegen solche Anordnungen können mit Bußgeldern von max. 30.000 € geahndet werden.

Hier finden Sie den Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung.

(BMAS vom 21.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Dmytro Shyshkin


21.11.2024

Tax-Compliance-Praxis: Entwurf des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten vom 15.11.2024

Die ertragsteuerliche Behandlung von sog. Fondsetablierungskosten wurde gesetzlich erstmals mit Einführung des § 6e EStG durch das Jahressteuergesetz 2019 vom 12.12.2019 geregelt. Der Wortlaut der Norm ist auslegungsbedürftig und wird in der Fachliteratur stark kritisiert. Mit dem Entwurfschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten stellt das BMF nunmehr seine Auffassung zur Aktivierung von Aufwendungen dar.

weiterlesen
Tax-Compliance-Praxis: Entwurf des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten vom 15.11.2024

Meldung

©stockwerkfotodesign/123rf.com


21.11.2024

ESG-Ratings: Rat gibt grünes Licht für neue Verordnung

ESG-Ratings werden immer wichtiger für das Funktionieren der Kapitalmärkte und das Vertrauen der Anleger in nachhaltige Anlageprodukte.

weiterlesen
ESG-Ratings: Rat gibt grünes Licht für neue Verordnung

Meldung

©momius/fotolia.com


21.11.2024

BGH zur Rückzahlung von Bankentgelten

Bankkunden können unrechtmäßig erhobene Gebühren aufgrund unwirksamer Zustimmungsfiktionen in AGB zurückfordern.

weiterlesen
BGH zur Rückzahlung von Bankentgelten

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank