Die finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf klargestellt.
Der 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob zwischen der Klägerin als vermeintlicher Organträgerin und der anderen Klägerin als vermeintlicher Organgesellschaft in den Jahren 2014 bis 2016 eine ertragsteuerliche Organschaft bestand.
Finanzamt verneint Bestand einer Organschaft
Die „Organträgerin“ war zu ca. 80 % an der „Organgesellschaft“ beteiligt. Aufgrund der Satzung der „Organgesellschaft“ war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 % der Stimmen zu fassen.
Das Finanzamt verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft. Diese Auffassung bestätigte der 6. Senat mit seinem Urteil vom 24.11.2020, mit dem er die Klage der beiden betroffenen Gesellschaften abwies.
BFH-Rechtsprechung zur Stimmenmehrheit übertragbar
Der Senat bejahte dabei die Zulässigkeit der Klage, weil bei einem Streit über das Bestehen einer Organschaft sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft klagebefugt sei. Das Bestehen einer Organschaft lehnten die Richter hingegen ab (Urteil vom 24.11.2020 – 6 K 3291/19 F). Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen müsse, sei auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen.
Im Streitfall habe die „Organträgerin“ ihren Willen nicht alleine durchsetzen können, weil sie nicht über die in der Satzung der „Organgesellschaft“ geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügt habe.
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 50/20 anhängig.
(FG Düsseldorf, NL vom 13.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)