Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte, entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Im Streitfall hatte eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit ihrer Klage die Einordnung ihrer Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit begehrt. An der Klägerin waren ein Kommanditist (Steuerberater A) und zwei Komplementäre (Steuerberater B und eine Steuerberatungsgesellschaft mbH) beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren die beiden Komplementäre. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt war, war der Steuerberater B.
Problem: Nicht alle Gesellschafter erzielten freiberufliche Einkünfte
Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb. Dieser Einordnung schloss sich der 9. Senat in seinem Urteil vom 26.11.2020 (9 K 2236/18 F) an. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nicht alle Gesellschafter der Klägerin freiberufliche Einkünfte erzielt hätten.
Steuerberatungsgesellschaft mbH erzielt grundsätzlich gewerbliche Einkünfte
Die Einkünfte der Steuerberatungsgesellschaft mbH seien kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte. Aufgrund ihrer Haftung als Komplementärin und ihrer Geschäftsführungsbefugnis sei die GmbH eine Mitunternehmerin der klagenden Kommanditgesellschaft. Diese mitunternehmerische Beteiligung der Steuerberatungsgesellschaft mbH sei so zu behandeln wie die Beteiligung eines Berufsfremden. Der Umstand, dass der einzige Gesellschafter der GmbH Steuerberater sei, ändere daran nichts.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. VIII R 31/20 anhängig.
(FG Düsseldorf, NL vom 13.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)