Die WPK hat die Auswirkungen eines Hard Brexit auf den Berufsstand geprüft. Die Risiken für Abschlussprüfer sind demnach überschaubar und beschränken sich auf wenige Betroffene, für die die WPK großzügige Übergangsregelungen geschaffen hat.
Seit dem 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Aufgrund des Austrittsabkommens galt das Vereinigte Königreich noch bis zum 31.12.2020 als Mitgliedstaat der Europäischen Union und galten folglich britische Abschlussprüfer als EU-Abschlussprüfer.
EU-UK Trade and Cooperation Agreement
Seit dem 01.01.2021 werden die Rechte und Pflichten zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich durch das Trade and Cooperation Agreement vom 25.12.2020 bestimmt (EU-UK Trade and Cooperation Agreement).
Diese Vereinbarung trifft keine unmittelbaren Regelungen für Abschussprüfer, sondern enthält lediglich summarisch die nun geltenden verschiedenen nationalen Regelungen (Measures) und gegebenenfalls Vorbehalte für zukünftige Regelungen (Reservations).
Registrierung britischer Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei der WPK
Damit sind britische Abschlussprüfer seit dem 01.01.2021 keine EU-Abschlussprüfer mehr, sondern Drittstaatsprüfer beziehungsweise sind britische Abschlussprüfungsgesellschaften nunmehr Drittstaatsprüfungsgesellschaften.
Britische Prüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen mit Bezug zum geregelten Kapitalmarkt in Deutschland prüfen, müssen sich bei der Wirtschaftsprüferkammer als Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprüfungsgesellschaften registrieren lassen (§ 134 WPO). Auf die Möglichkeit der Drittstaatsprüferregistrierung wird im EU-UK Trade and Cooperation Agreement ausdrücklich hingewiesen. Die für die Registrierung notwendige Gleichwertigkeit der Berufsrechte hat die WPK bereits festgestellt.
Ausnahmegenehmigung für die gesetzliche Vertretung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Britische Prüfer, die als EU-Abschlussprüfer ohne Weiteres an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligungsfähig und zur gesetzlichen Vertretung berechtigt waren, können nun nicht mehr ohne Weiteres Gesellschafter und gesetzliche Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Sie können eine Ausnahmegenehmigung für die gesetzliche Vertretung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantragen (§ 28 Abs. 3 WPO). Mit der entsprechenden Genehmigung können sie neben beispielsweise Steuerberatern oder Rechtsanwälten Minderheitsgesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein.
Ohne eine solche Ausnahmegenehmigung müssen sie aus der Gesellschaft ausscheiden. Hierfür kann der Gesellschaft eine Anpassungsfrist von bis zu drei Jahren gewährt werden.
Registrierung beim FRC
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Unternehmen mit Bezug zum geregelten Kapitalmarkt im Vereinigten Königreich prüfen, müssen sich dort beim Financial Reporting Council (FRC) als Drittstaatsprüfer oder Drittstaatsprüfungsgesellschaften registrieren lassen. Die hierfür notwendige Gleichwertigkeit der Berufsrechte hat das FRC der WPK bereits bestätigt. Hinweise zur Registrierung hat das FRC auf seiner Internetseite zusammengestellt.
Verzicht auf die Registrierung wegen Gleichwertigkeit der Berufsrechte?
Zu klären bleibt, ob das Vereinigte Königreich mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Berufsrechte nach dem Vorbild der Abschlussprüferrichtlinie und der WPO unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einen Verzicht auf die Registrierung ermöglicht.
Letztlich hat sich das Vereinigte Königreich im EU-UK Trade and Cooperation Agreement vorbehalten, Drittstaatsprüfern und Drittstaatsprüfungsgesellschaften bei Gleichwertigkeit der Berufsrechte und Gegenseitigkeit die Tätigkeit als Abschlussprüfer im Vereinigten Königreich zu gestatten. Auch hier bleiben die Einzelheiten noch zu klären.
(WPK vom 06.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)