• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Fremdpersonalverbot: Erfolglose Eilanträge gegen das Arbeitsschutzkontrollgesetz

04.01.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Fremdpersonalverbot: Erfolglose Eilanträge gegen das Arbeitsschutzkontrollgesetz

Beitrag mit Bild

©kamasigns/fotolia.com

Das Bundesverfassungsgericht hat am 30.12.2020 mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30.12.2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 01.01.2021 in Kraft treten. Im Fokus steht das Fremdpersonalverbot.

Die Anträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes betreffen eine neue Regelung, die den Unternehmen der Fleischwirtschaft ab dem 01.01.2021 den Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung in ihrem Betrieb untersagt. Für die Führung eines Betriebes gilt vor Ort ein Kooperationsverbot.

Zudem ist die Beschäftigung von Fremdpersonal in Leiharbeit ab dem 01.04.2021 nur noch bis zum 01.04.2024 unter besonderen Bedingungen zulässig. Danach ist sie auf diesem Sektor ebenfalls verboten.

Wer sind die Antragsteller?

Die Eilanträge haben gestellt eine Einzelperson, die bei einem Werkvertragsunternehmen angestellt ist und im Rahmen von Werkverträgen Aufträge in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft erbringt, mehrere Werkvertragsunternehmen und ein Unternehmen zur Arbeitsüberlassung, die vorrangig oder nur in diesem Sektor tätig sind, sowie mehrere Unternehmen der Fleischwirtschaft, die selbst bisher vorrangig Fremdpersonal in diesen Bereichen einsetzen.

Nachteile durch Fremdpersonalverbot befürchtet

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, dass sie gravierende und schwer oder überhaupt nicht wiedergutzumachende Nachteile erleiden, wenn das Fremdpersonalverbot zum 01.01.2021 in Kraft träte. Dem ist die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen 1 BvQ 152/20 u. a. vom 29.12.2020 nicht gefolgt. Eine nähere Begründung erfolgt nach § 32 Abs. 5 BVerfGG gesondert.

(BVerfG, PM vom 30.12.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Stotax Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com


03.05.2024

Warum weniger Arbeit den Wohlstand bedroht

Viele Menschen wollen beruflich kürzertreten. Diese Entwicklung gefährdet jedoch den Wohlstand. Deutschland kann es sich laut IW Köln nicht leisten, Arbeitszeiten zu verkürzen.

weiterlesen
Warum weniger Arbeit den Wohlstand bedroht

Meldung

©Ekaterina Pokrovsky/fotolia.com


03.05.2024

Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Die EU-Kommission will gegen ökologischen Etikettenschwindel vorgehen und erwartet, dass die Fluggesellschaften verantwortungsbewusst mit Umweltaussagen umgehen.

weiterlesen
Fluggesellschaften: EU rügt irreführende Umweltaussagen

Meldung

©JürgenFälchle/fotolia.com


02.05.2024

Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Vor dem Finanzgericht Münster war streitig, ob die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist.

weiterlesen
Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank