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17.11.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neue Standardvertragsklauseln für internationale Datentransfers

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Die EU-Kommission hat die Standardvertragsklauseln, die bei internationalen Datentransfers anzuwenden sind, modernisiert und ihre Entwürfe veröffentlicht. Dabei hat sie auch die Vorgaben aus dem Schrems-II-Urteil vom Juli 2020 berücksichtigt.

Durch die Globalisierung werden personenbezogene Daten auch länderübergreifend verarbeitet. Dabei fließen die Daten nicht nur an Länder innerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO, sondern auch an Drittländer und internationale Organisationen. Damit der Schutz der Persönlichkeitsrechte auch bei internationalen Datentransfers gewahrt bleibt, müssen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Standardvertragsklauseln (SCCs) sind das am häufigsten verwendete Instrument für internationale Datentransfers, auch für transatlantische Datenflüsse. Die europäische Datenschutzverordnung (GDPR) bietet ein breites Instrumentarium für internationale Datentransfers und Standardvertragsklauseln, die Unternehmen verwenden können.

Standardvertragsklauseln stetig verbessert

„Internationale Datenflüsse sind das Herzblut einer modernen Wirtschaft. Mit diesem aktualisierten Instrument wollen wir das hohe Niveau des Schutzes unserer persönlichen Daten gewährleisten, unabhängig davon, wo sie sich befinden“, erklärte die Vizepräsidentin für Werte und Transparenz, Věra Jourová.   Die Kommission habe nach dem Schrems-II-Urteil nicht bei Null angefangen, fügte EU-Justizkommissar Didier Reynders hinzu. „Wir haben bereits intensiv daran gearbeitet, die bestehenden Standardvertragsklauseln zu modernisieren und sicherzustellen, dass sie den modernen Geschäftsrealitäten entsprechen.“

Zwei neue Entwürfe von Muster-Datenschutzklauseln

Die Kommission hat zwei Entwürfe von Muster-Datenschutzklauseln veröffentlicht:

  • eine zu Standardvertragsklauseln zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern mit Sitz in der EU und
  • die andere über die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer.

Die Entwürfe der Klauseln wurden dem Europäischen Datenschutzrat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Stellungnahme übermittelt. Nach Berücksichtigung dieser Stellungnahmen sowie des Ergebnisses der vierwöchigen öffentlichen Konsultation werden die Schlussklauseln von der Kommission angenommen, nachdem sie von den Vertretern der Mitgliedstaaten im sogenannten Komitologieverfahren grünes Licht erhalten hat.

(EU-Kommission vom 13.11.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


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