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13.11.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Rentenversicherungspflicht für Transportfahrer

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©candy1812/fotolia.com

Wer ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen erbringt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und nicht selbstständig tätig. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Rentenversicherungspflicht für Transportfahrer ohne eigenes Fahrzeug bejaht.

Ein selbstständiger Landwirt führte nebenberuflich für ein Transportunternehmen und verschiedene andere Auftraggeber Transportfahrten durch. Diese erfolgten unregelmäßig für zumeist wenige Tage zu pauschalen Tagessätzen. Stets nutzte er einen im Eigentum des Transportunternehmens stehenden oder von diesem angemieteten Lkw.

Transportfahrer klagt erfolglos

Der Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens die Versicherungspflicht des Landwirts in seiner Tätigkeit als Transportfahrer (zuletzt nur noch) in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem SG Detmold blieb jedoch erfolglos.

Problem: Kein eigenes Fahrzeug

Das LSG NRW hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 22.06.2020 (L 8 BA 78/18) zurückgewiesen. Transportfahrten setzten regelmäßig und ganz wesentlich das Vorhandensein und die Nutzung eines Transportfahrzeugs voraus. Verfüge ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern werde ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, spreche dies maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit.

Indizien für Selbstständigkeit liegen nicht vor

Entgegen der Auffassung des Klägers komme dem fehlenden eigenen Fahrzeug bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit eine mehrfache Indizwirkung zu: Zum einen ziehe die hieraus resultierende notwendige Nutzung des Betriebsmittels des Auftraggebers eine Eingliederung in dessen Betriebsorganisation nach sich. Zum anderen liege das Investitionsrisiko als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit beim Auftraggeber und gerade nicht beim Auftragnehmer. Darüber hinaus könne der Auftragnehmer mangels eigenen Fahrzeugs keine unternehmerischen Gestaltungsspielräume für eine anderweitige Tätigkeit am Markt des Warentransports außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Transportfahrer nutzen.

(LSG Nordrhein-Westfalen, PM vom 21.10.2020 und BRAK vom 29.10.2020/RES JURA Redaktionsbüro)

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