06.11.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

P-Konto wird weiterentwickelt

Beitrag mit Bild

© FM2/fotolia.com

Der Bundesrat hat am 06.11.2020 einer Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) zugestimmt, die der Bundestag am 08.10.2020 beschlossen hatte. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Das so genannte „P-Konto“ ermöglicht Schuldnern den Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte. Die Neuregelungen lösen nun Probleme, die bei einer Evaluation des „P-Kontos“ aufgezeigt worden waren. Außerdem machen sie die Vorschriften zum Kontopfändungsschutz transparenter.

Zahlreiche Neuerungen beim P-Konto

Das Gesetz sieht vor, die Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto zu erweitern. Außerdem enthält es Regelungen zur Nachzahlung von besonderen Leistungen, zur Erteilung und Anerkennung von Bescheinigungen für die Erhöhung des unpfändbaren Grundfreibetrages sowie zum P-Konto in der Insolvenz. Auch verbessert es den Schutz der Zuwendungen aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“.

Verkürzung des Anpassungszeitraumes für Freigrenzen auf ein Jahr

Zum Schutz der Schuldner gibt es künftig eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, um der Preisentwicklung genauer Rechnung zu tragen.

Erweiterung des Pfändungsschutzes

Außerdem erweitert das Gesetz den Pfändungsschutz für Gegenstände, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, ebenso den Vollstreckungsschutz für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

Stellungnahme des Bundesrats umgesetzt

Der Bundesrat hatte in seiner 989. Sitzung zu dem Gesetzesvorhaben Stellung genommen und dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf, da es auch Regelungen des Verfahrens bei der Verwaltung bundesgesetzlicher Steuern für Landesbehörden betrifft. In der Folge hatte der Bundestag neben einigen Detailänderungen und Klarstellungen in der Eingangsformel die Zustimmungsbedürftigkeit festgestellt.

Das Gesetz soll zu großen Teilen zum Ersten des auf die Verkündung folgenden dreizehnten Kalendermonats in Kraft treten. Die Änderungen, die die Pfändungsfreigrenzen betreffen, sollen erst zum 1. August des auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft treten.

(Bundesrat vom 06.11.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Sergey Nivens/123rtf.com


08.07.2026

ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Das derzeitige Interesse reicht weder aufseiten der Unternehmen noch bei Kapitalgebern aus, um die ESAP-Vorlage zu einem wirkungsvollen Instrument zu machen.

weiterlesen
ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Meldung

©DenysRudyi/fotolia.com


08.07.2026

Neue Meldepflichten bei Arbeit im EU-Ausland

Die EU schafft mehr Klarheit bei Sozialversicherung, Arbeitslosengeld und Entsendungen über Ländergrenzen hinweg.

weiterlesen
Neue Meldepflichten bei Arbeit im EU-Ausland

Steuerboard

Philipp Weiten / Jan-Philipp Jansen


07.07.2026

Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip

Im Kontext des Erbschaftsteuerrechts stellte sich nun der II. Senat des BFH die Frage: Kann das strikt geltende Stichtagsprinzip ausnahmsweise zurücktreten, wenn der Erbe den Nachlass tatsächlich nie erhält und deshalb wirtschaftlich nicht bereichert ist?

weiterlesen
Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht