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06.11.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Bundesrat befürwortet verlängerte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Beitrag mit Bild

©Tom Baker/123rf.com

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen die Pläne der Bundesregierung, mit einem so genannten Beschäftigungssicherungsgesetz Corona-bedingte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld zu verlängern. Dies ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 06.11.2020 zum Regierungsentwurf.

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 % (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 % ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, soll bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden. Mit dem Maßnahmenpaket schafft die Bundesregierung verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber. Dies sind die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021. Gleichzeitig leistet die Bundesregierung einen Beitrag zu einer zügigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung, wenn die Pandemie überwunden ist.

Keine Anrechnung von geringfügiger Beschäftigung

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden durch das geplante Gesetz insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Weiterbildung bei Arbeitsausfall

Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls ist nun nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So kann ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung geschaffen werden.

Hintergrund der Sonderregeln

Die im März eingeführten Sonderregelungen laufen eigentlich Ende 2020 aus. Nun steht die Verlängerung im Raum, weil die Entwicklung in Wirtschaft und Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten angesichts der COVID-19-Pandemie unsicher sind.

Die erste Lesung im Bundestag hat bereits am 28.10.2020 stattgefunden. Spätestens drei Wochen, nachdem dieser das Gesetz in 2./3. Lesung verabschiedet hat, kommt es noch einmal abschließend in den Bundesrat.

(Bundesrat vom 06.11.2020 und BRAK vom 29.10.2020/RES JURA Redaktionsbüro)

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