Der gesetzliche Mindestlohn wird bis zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bundeskabinett hat die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe der gesetzlichen Mindestlöhne beschlossen.
Die Entscheidung des Bundeskabinetts beruht auf der Empfehlung der Mindestlohnkommission. Diese hatte am 30.06.2020 einstimmig die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes vorgeschlagen. Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:
- zum 01.01.2021 auf 9,50 Euro, zum
- 01.07.2021 auf 9,60 Euro, dann ab
- 01.01.2022 auf 9,82 Euro und zum
- 01.07.2022 auf 10,45 Euro
Mindestschutz für Arbeitnehmer
Die Entscheidung der Mindestlohnkommission ist Ergebnis einer Gesamtabwägung. Zu prüfen war, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission hat sich hierfür an der Tarifentwicklung orientiert, gleichzeitig aber auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie berücksichtigt.
Neue EU-Richtlinie für Mindestlöhne
Die EU-Kommission hat am 28.10.2020 einen Vorschlag für eine Richtlinie für Mindestlöhne von tarifvertraglich gebundenem Arbeitnehmer/ -innen veröffentlicht. Die Einführung einheitlicher Mindestlöhne soll geschlechterspezifische Lohngefälle beseitigen, angemessene Lebensstandards schaffen und Armut bekämpfen. Durch den Richtlinienvorschlag soll ein einheitlicher Rahmen für Mindestlöhne von tarifvertraglich gebundenen Arbeitnehmern/-innen geschaffen werden.
Zusätzliche Gesetze zur Wahrung der Mindestlöhne
Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten mit den Sozialpartnern finanzielle Kapazitäten besprechen und sowohl sektorspezifische als auch branchenübergreifende Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung führen. Sofern weniger als 70 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates von tarifvertraglichen Regelungen erfasst sind, sieht die Richtlinie vor, dass der Staat zusätzliche Gesetze zur Wahrung der Mindestlöhne erlässt und einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen aufstellt. Darüber hinaus werden Kriterien für die Bemessung von Mindestlöhnen festgelegt. Schließlich verpflichtet der Richtlinienvorschlag die Mitgliedstaaten, die Höhe des Mindestlohns regelmäßig auf seine Angemessenheit zu überprüfen und Arbeitnehmer/-innen Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen.
(BMAS vom 28.10.2020 und BRAK vom 29.10.2020/RES JURA Redaktionsbüro)