19.10.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetzentwurf zur Verfolgung von Geldwäsche

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Die Bundesregierung hat am 14.10.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche beschlossen. Der Gesetzentwurf stärkt die Grundlagen für eine effektive und konsequente strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche.

Der Gesetzentwurf ist in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeitet worden. Er setzt zugleich die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um.

Bekämpfung von Geldwäsche bekommt mehr Biss

„Wir wollen es Staatsanwaltschaften und Gerichten erheblich erleichtern, Geldwäsche nachzuweisen und Täter zur Verantwortung zu ziehen“, erklärt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. „Wir wollen den komplexen alten Tatbestand der Geldwäsche durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzen und deutlich erweitern. Dann muss nicht mehr nachgewiesen werden, aus welcher Straftat ein Vermögenswert herrührt. Künftig soll gelten: Wenn Vermögenswerte durch Straftaten erlangt und verschleiert werden, ist das Geldwäsche – ganz gleich ob die Vortaten Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Betrug oder Untreue sind.“

Kernpunkte des Gesetzentwurfs

Herzstück des Gesetzentwurfs ist der Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog. Künftig kann jede Straftat Vortat der Geldwäsche sein. Das ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht, mit dem wir einen weiteren Punkt unserer Ende letzten Jahres verabschiedeten Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf der ersten nationalen Risikoanalyse beruht, umsetzen. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. „Follow the money“-Ansatz).

Straftatbestand wird häufiger greifen

Der Geldwäschestraftatbestand wird damit deutlich häufiger als bisher greifen. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue und Erpressung kommen bisher als Vortaten nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis war in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig.

(BMF vom 14.10.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


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