05.10.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Kommt das Recht auf Homeoffice?

Beitrag mit Bild

©fotogestoeber/fotolia.com

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Gesetzesinitiative für eine gesetzliche Regelung zur mobilen Arbeit gestartet. Damit könnten Arbeitnehmer bald ein gesetzliches Recht auf Homeoffice haben.

In Deutschland können Arbeitnehmer jederzeit mit dem Wunsch nach mobiler Arbeit an ihren Arbeitgeber herantreten. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es noch nicht. Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien auf mobile Arbeit für den Arbeitnehmer, beruht dies in der Regel auf einer freiwilligen Entscheidung des Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf den Wunsch des Arbeitnehmers, mobil zu arbeiten, zu reagieren. Will der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers nach mobiler Arbeit ablehnen, ist dies formlos möglich. Der Arbeitgeber muss die Ablehnung nicht begründen und ist auch nicht an Fristen gebunden. In der Regel herrscht in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern eine starke „Präsenzpflicht bzw. Anwesenheitskultur“ am Arbeitsplatz.

Was ist überhaupt mobile Arbeit?

Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode legt fest, dass zur Förderung und Erleichterung von mobiler Arbeit ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden soll. Mobile Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit von einem Ort außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte erbringen. Mobile Arbeit kann entweder an einem Ort nach Wahl des Arbeitnehmers oder an einem fest mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort (z.B. Homeoffice) erbracht werden. Mobile Arbeit setzt die Verwendung von Informationstechnologie voraus. Zu unterscheiden ist die anlassbezogene von der regelmäßigen mobilen Arbeit.

Recht auf Homeoffice

Die angestrebte gesetzliche Regelung bezieht sich auf die regelmäßige, das heißt planmäßig wiederkehrende mobile Arbeit, wie zum Beispiel einmal oder mehrfach in der Woche oder zweimal im Monat an einem bestimmten Wochentag. Hierfür will der Gesetzentwurf einen zeitgemäßen Rahmen setzen. Ziel sind Vereinbarungen auf Augenhöhe zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die dank klarer Regeln mobile Arbeit fördern und einen Schutz gegen die Entgrenzung der Arbeit bieten. Gleichzeitig werden ein wirkungsvoller Arbeitsschutz und ein verbesserter Schutz durch die Unfallversicherung bei mobiler Arbeit angestrebt.

Ist mobile Arbeit überhaupt gewünscht?

Die Corona-Pandemie hat gezeigt: Es geht viel mehr, als alle dachten. Mobile Arbeit ist plötzlich Alltag geworden und hat das Leben einfacher gemacht. War die Skepsis zunächst groß, haben Umfragen nun gezeigt, dass fast 90 % der Befragten die mobile Arbeit positiv wahrnehmen − trotz der zusätzlichen Belastung aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen und unabhängig von Alter, Bildungsstand und Geschlecht. Auch viele Arbeitgeber zeigen sich offener gegenüber mobiler Arbeit bzw. Homeoffice und unterstützen ihre Beschäftigten dabei. Zwei Drittel der Beschäftigten können sich nach einer repräsentativen Befragung auch für die Zeit nach Corona mehrere Tage pro Woche im Homeoffice gut vorstellen und wünschen sich mehrheitlich einen entsprechenden Anspruch.

Der Gesetzentwurf des BMAS befindet sich momentan in der so genannten Frühkoordination, liegt also dem Bundeskanzleramt vor. Danach wird der Entwurf in den einzelnen Bundesministerien geprüft, ggf. überarbeitet und schließlich im Kabinett verabschiedet. Dann entscheiden der Bundestag und der Bundesrat darüber, ob der Gesetz-Entwurf zum Gesetz wird.

(BMAS vom 04.10.2020/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Stotax Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©tomertu/123rf.com


22.11.2024

Corona-Sonderzahlungen: Steuerbefreiung scheitert an Zusätzlichkeitskriterium

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts unterstreicht die strengen Anforderungen für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen.

weiterlesen
Corona-Sonderzahlungen: Steuerbefreiung scheitert an Zusätzlichkeitskriterium

Meldung

©momius/fotolia.com


22.11.2024

Fragen und Antworten zur E-Rechnung

Ab dem 01.01.2025 wird die elektronische Rechnung (E-Rechnung) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) in Deutschland verpflichtend.

weiterlesen
Fragen und Antworten zur E-Rechnung

Steuerboard

Dmytro Shyshkin


21.11.2024

Tax-Compliance-Praxis: Entwurf des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten vom 15.11.2024

Die ertragsteuerliche Behandlung von sog. Fondsetablierungskosten wurde gesetzlich erstmals mit Einführung des § 6e EStG durch das Jahressteuergesetz 2019 vom 12.12.2019 geregelt. Der Wortlaut der Norm ist auslegungsbedürftig und wird in der Fachliteratur stark kritisiert. Mit dem Entwurfschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten stellt das BMF nunmehr seine Auffassung zur Aktivierung von Aufwendungen dar.

weiterlesen
Tax-Compliance-Praxis: Entwurf des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten vom 15.11.2024

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank