15.09.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

MFK: Zinsanpassungsklauseln unwirksam

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Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat über die Musterfeststellungsklage, die der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Erzgebirgssparkasse eingereicht hat, entschieden. Die Richter gehen davon aus, dass die Zinsanpassungsklauseln nicht wirksam sind. 

Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“. Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet.

Regelungslücke in den Sparverträgen

Das Urteil des OLG Dresden vom 09.09.2020 (5 MK 2/19) bestätigt diese Ansicht im Wesentlichen. Der Senat geht weiter davon aus, dass die Zinsanpassungsklauseln nicht wirksam sind. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, gefüllt werden.

Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nicht entsprochen, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbiete. Dagegen wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Viele Fälle zu Zinsanpassungsklauseln

Mehr als 1800 Verbraucher haben ihre Ansprüche über das Klageregister für die vorliegende Verbandsklage angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen. Über zwei parallel gelagerte Fälle hatte das Oberlandesgericht Dresden bereits im April und Juni dieses Jahres verhandelt und die Zinsanpassungsklauseln ebenso als unwirksam angesehen.

(OLG Dresden, PM vom 10.09.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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