Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks zum Regelsteuersatz. Es hat deshalb den EuGH zur Klärung angerufen.
Im Streitfall betreibt die Klägerin einen Freizeitpark. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwerben die Besucher das Recht, die Einrichtungen des Freizeitparks zu nutzen. Die Klägerin beantragte, die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Das sagt der BFH
Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen unterliegen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Demgegenüber werden Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 02.08.2018 – V R 6/16) mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert.
EuGH muss sich mit Freizeitparks beschäftigen
Das Finanzgericht Köln bezweifelt in seinem Beschluss vom 25.08.2020 (8 K 1092/17), ob dies tatsächlich – wie der Bundesfinanzhof meint – nicht gegen den sog. „Grundsatz der steuerlichen Neutralität“ verstößt. Hiernach dürfen zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, bei der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden.
Vor diesem Hintergrund hat das FG Köln den EuGH in Luxemburg im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Definition der Begriffe „Jahrmärkte“, „Vergnügungsparks“ und „Freizeitparks“ aufgefordert und um eine Konkretisierung der so genannten „Kontext-Rechtsprechung“ des EuGH sowie des Begriffs „Sicht des Durchschnittsverbrauchers“ gebeten.
(FG Köln, PM vom 04.09.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)