Die BaFin hat Leitlinien zur Allgemeinverfügung bezüglich sogenannter Differenzgeschäfte (Contracts for Difference – CFD) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Anbietern von CFD als Handreichung dienen, um die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFD den Vorgaben der Allgemeinverfügung anzupassen und um Verstöße gegen diese zu vermeiden. Der CFD-Handel soll damit verbraucherfreundlicher werden.
Mit ihren neuen Leitlinien greift die BaFin Konstellationen auf, die sie bei der Überprüfung von CFD-Angeboten als problematisch identifiziert hat. So stellt sie unter anderem noch einmal klar, dass die Vorgaben der Allgemeinverfügung rechtlich eindeutig in den Geschäfts- und Vertragsbedingungen der CFD-Anbieter umzusetzen sind, sich das Erfordernis von Risikowarnungen auch auf Smartphone-Apps, Videos und Social-Media-Mitteilungen erstreckt und diese Risikowarnungen für den Kleinanleger prominent sichtbar zu erfolgen haben.
Verpflichtende Angabe einer Risikowarnung erweitert
Zudem wird klargestellt, dass die verpflichtende Angabe einer Risikowarnung auch für Werbe- und Marketingpartner von CFD-Anbietern wie sogenannte Affiliate-Partner und Introducing-Broker gilt. CFD-Anbieter haben sicherzustellen, dass auch diese die Vorgaben der Allgemeinverfügung einhalten. Verstöße dieser Partner werden dem CFD-Anbieter zugerechnet.
Zum Hintergrund beim CFD-Handel
Die BaFin hatte aufgrund von erheblichen Bedenken für den Anlegerschutz die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFD mit ihrer Allgemeinverfügung vom 23.07.2019 beschränkt. Die Einhaltung der Produktinterventionsmaßnahme wird von der BaFin laufend überprüft. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die „Leitlinien zur Allgemeinverfügung vom 23. Juli 2019 bezüglich Contracts for Difference (CFD)“ können Sie hier herunterladen.
(BaFin vom 01.09.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)