• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare

04.09.2020

Meldung, Steuerrecht

Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare

Beitrag mit Bild

©jat306/fotolia.com

Das Finanzgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass keine Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare bei Bauvorhaben mit unbestimmter Dauer erfolgen muss.

Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für eine periodengerechte Gewinnermittlung passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag erzielt wurden, einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. In einem aktuellen Streitfall hatte das Finanzgericht Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob Projektentwicklungs- und -durchführungsverträge für Bauvorhaben für eine „bestimmte Zeit“  i.S. dieser Regelung abgeschlossen wurden.

Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten

Die Klägerin schloss mit Projektgesellschaften mehrere Projektentwicklungs- und -durchführungsverträge für größere Bauvorhaben. Zum vereinbarten Leistungsumfang gehörten u.a. die Vermarktung der Projekte durch Vermietung und/oder Verkauf sowie die Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellt wurden. Die Verträge sollten nach vollständiger Erledigung der geschuldeten Leistungen enden.

Die Klägerin erhielt als Gegenleistung Honorare, die verteilt über die voraussichtlichen Projektlaufzeiten in regelmäßigen Raten gezahlt wurden.  Für einen Teil der vereinnahmten Honorare bildete sie passive Rechnungsabgrenzungsposten. Sie trug hierzu vor, dass die tatsächliche Projektlaufzeit regelmäßig länger sei als der Zahlungszeitraum.

Ende der Vertragslaufzeiten unbestimmt

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied mit seinem Urteil vom 14.07.2020 (10 K 2970/15 F), dass die Klägerin keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden durfte. Die Verträge sind nicht auf eine bestimmte Zeit geschlossen. Das Ende der Vertragslaufzeiten sei nicht zeitlich genau bestimmt. Bei Vertragsschluss sei nicht absehbar gewesen, ob Mängel auftreten werden.  Eine Schätzung der Vertragslaufzeit sei für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens nicht zulässig.

Die Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. IV R 22/20 beim Bundesfinanzhof anhängig.

(FG Düsseldorf, NL vom 03.09.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Sergey Nivens/123rtf.com


08.07.2026

ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Das derzeitige Interesse reicht weder aufseiten der Unternehmen noch bei Kapitalgebern aus, um die ESAP-Vorlage zu einem wirkungsvollen Instrument zu machen.

weiterlesen
ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Meldung

©DenysRudyi/fotolia.com


08.07.2026

Neue Meldepflichten bei Arbeit im EU-Ausland

Die EU schafft mehr Klarheit bei Sozialversicherung, Arbeitslosengeld und Entsendungen über Ländergrenzen hinweg.

weiterlesen
Neue Meldepflichten bei Arbeit im EU-Ausland

Steuerboard

Philipp Weiten / Jan-Philipp Jansen


07.07.2026

Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip

Im Kontext des Erbschaftsteuerrechts stellte sich nun der II. Senat des BFH die Frage: Kann das strikt geltende Stichtagsprinzip ausnahmsweise zurücktreten, wenn der Erbe den Nachlass tatsächlich nie erhält und deshalb wirtschaftlich nicht bereichert ist?

weiterlesen
Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht