Das Finanzgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass keine Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare bei Bauvorhaben mit unbestimmter Dauer erfolgen muss.
Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für eine periodengerechte Gewinnermittlung passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag erzielt wurden, einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. In einem aktuellen Streitfall hatte das Finanzgericht Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob Projektentwicklungs- und -durchführungsverträge für Bauvorhaben für eine „bestimmte Zeit“ i.S. dieser Regelung abgeschlossen wurden.
Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten
Die Klägerin schloss mit Projektgesellschaften mehrere Projektentwicklungs- und -durchführungsverträge für größere Bauvorhaben. Zum vereinbarten Leistungsumfang gehörten u.a. die Vermarktung der Projekte durch Vermietung und/oder Verkauf sowie die Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellt wurden. Die Verträge sollten nach vollständiger Erledigung der geschuldeten Leistungen enden.
Die Klägerin erhielt als Gegenleistung Honorare, die verteilt über die voraussichtlichen Projektlaufzeiten in regelmäßigen Raten gezahlt wurden. Für einen Teil der vereinnahmten Honorare bildete sie passive Rechnungsabgrenzungsposten. Sie trug hierzu vor, dass die tatsächliche Projektlaufzeit regelmäßig länger sei als der Zahlungszeitraum.
Ende der Vertragslaufzeiten unbestimmt
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied mit seinem Urteil vom 14.07.2020 (10 K 2970/15 F), dass die Klägerin keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden durfte. Die Verträge sind nicht auf eine bestimmte Zeit geschlossen. Das Ende der Vertragslaufzeiten sei nicht zeitlich genau bestimmt. Bei Vertragsschluss sei nicht absehbar gewesen, ob Mängel auftreten werden. Eine Schätzung der Vertragslaufzeit sei für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens nicht zulässig.
Die Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. IV R 22/20 beim Bundesfinanzhof anhängig.
(FG Düsseldorf, NL vom 03.09.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)