27.08.2020

Meldung, Steuerrecht

BFH zu pauschalen Bonuszahlungen der GKV

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gewährten Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern nicht den Sonderausgabenabzug. Allerdings müssen sie einen finanziellen Aufwand des Steuerpflichtigen ausgleichen. Dies gilt laut BFH auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.

Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte  von seiner Krankenkasse für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ Bonuszahlungen von insgesamt 230 € erhalten. Diese dienten u.a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts.

Bonuszahlungen lösen Streit aus

Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen. Es minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Demgegenüber wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.

BFH entwickelt seine Rechtsprechung fort

Der BFH nimmt in seiner aktuellen Entscheidung vom 06.05.2020 (X R 16/18), mit der er seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V (vgl. Urteil vom 01.06.2016 – X R 17/15) weiterentwickelt, eine differenzierte Betrachtung vor. Danach  mindern auch pauschale Boni, die gerade nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen.

Voraussetzungen für Anerkennung

Voraussetzung ist  allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst. Die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale muss geeignet sein, den eigenen Aufwand ganz oder  teilweise auszugleichen.

Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand. In diesem Fall liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (bspw. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

(BFH, PM vom 27.08.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©JürgenFälchle/fotolia.com


02.05.2024

Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Vor dem Finanzgericht Münster war streitig, ob die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist.

weiterlesen
Urteil: Die Energiepreispauschale ist steuerbar

Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


02.05.2024

Interoperabilitätsleitfaden von ISSB und EFRAG

Der Interoperabilitätsleitfaden „ESRS-ISSB Standards Interoperability Guidance“ legt die Kompatibilität und Anwendung der IFRS ESRS detailliert dar.

weiterlesen
Interoperabilitätsleitfaden von ISSB und EFRAG

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


30.04.2024

Zur Berechnung von Überentnahmen

Bei der Berechnung von Überentnahmen ist das Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen, die der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat.

weiterlesen
Zur Berechnung von Überentnahmen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank