• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BGH verbietet überhöhte Pauschale für Inkassokosten

04.08.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH verbietet überhöhte Pauschale für Inkassokosten

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Energieversorger dürfen keine überhöhten Inkassokosten verlangen, wenn sie Zahlungen bei säumigen Kunden eintreiben lassen. Eine Pauschale im Preisverzeichnis, die allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten sowie Planungs- und Überwachungsaufwand für einen externen Dienstleister einbezieht, ist unzulässig, entschied der BGH.

Laut Preisverzeichnis der SWM GmbH, die zu den Stadtwerken München gehört, sollten Kunden bei Zahlungsverzug Inkassokosten von 34,15 Euro für den Einzug der Forderung durch einen Beauftragten zahlen.

Mit dem Inkasso beauftragte der Energieversorger seine Schwestergesellschaft SWM Kundenservice GmbH, die den Auftrag an die ebenfalls zu den Stadtwerken München gehörende SWM Services GmbH weiterleitete. Diese setzte wiederum einen externen Dienstleister für den Forderungseinzug ein. In die Pauschale rechnete die SWM Versorgungs GmbH nicht nur die Vergütung des externen Dienstleisters ein, sondern auch IT-Systemkosten und Servicedienstleistungen der SWM Services GmbH.

BGH: Pauschale für Inkassokosten ist überhöht

Der Bundesgerichtshof schloss sich in seinem Urteil vom 10.06.2020 (VIII ZR 289/19) der Auffassung des vzbv an, dass die Pauschale überhöht ist und betroffene Kunden unangemessen benachteiligt. Nach dem Wortlaut der Klausel könne die Pauschale nicht nur fällig werden, wenn ein Beauftragter des Energieversorgers den säumigen Kunden zuhause aufsuche, um die Forderung einzutreiben. Die Klausel sei vielmehr so auszulegen, dass sie auch alle weniger aufwendigen Inkassomaßnahmen erfasst, die durch das Unternehmen selbst oder die eingeschalteten Firmen erbracht werden. Demnach könnten die 34,15 Euro bereits für eine telefonische Zahlungserinnerung oder das erneute Versenden einer Zahlungsaufforderung fällig werden.

Inkassokosten enthielten nicht umlegbare Posten

Die Pauschale enthielt nach Auffassung des BGH außerdem Kosten, die gar nicht auf die Kunden umgelegt werden dürfen. Ein Unternehmen dürfe sich zwar die Rechtsverfolgungskosten erstatten lassen, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten oder den Arbeits- und Zeitaufwand für die außergerichtliche Abwicklung seines Schadenersatzanspruches. Die in die Pauschale eingerechneten IT-Systemkosten seien daher nicht auf den säumigen Kunden umlegbar. Das Gleiche gelte für die Kosten des Personals, das für die Planung, Überwachung und Unterstützung der Tätigkeiten eines externen Dienstleisters eingesetzt werde. Dabei sei es kein Unterschied, ob ein Unternehmen diesen Aufwand selbst übernehme oder von anderen Firmen erledigen lasse.

Die Richter beanstandeten auch, dass die Inkasso-Klausel im Preisverzeichnis intransparent sei. Denn die Pauschale enthielt auch Zusatzkosten für die Sperrung des Gasanschlusses durch den externen Dienstleister und somit nicht nur Kosten für den Zahlungseinzug.

(vzbv, PM vom 30.07.2020/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

©stockWERK/fotolia.com


30.04.2024

Zur Berechnung von Überentnahmen

Bei der Berechnung von Überentnahmen ist das Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen, die der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat.

weiterlesen
Zur Berechnung von Überentnahmen

Meldung

©marketlan/123rf.com 


30.04.2024

Neuer IDW Prüfungsstandard zur Geldwäscheprüfung

Der IDW EPS 527, verabschiedet vom Bankenfachausschuss des IDW, regelt die Prüfung von Geldwäschepräventionsmaßnahmen gemäß KWG und PrüfbV.

weiterlesen
Neuer IDW Prüfungsstandard zur Geldwäscheprüfung

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


29.04.2024

Bundesrat billigt Solarpaket I

Weniger Bürokratie beim Thema Solarstrom: Der Bundesrat hat dem Solarpaket I zugestimmt. Solaranlagen können künftig leichter installiert und betrieben werden als bisher.

weiterlesen
Bundesrat billigt Solarpaket I

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank