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24.07.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neue Vorschriften für Schwarmfinanzierungsplattformen

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©monropic /fotolia.com

Der Rat der EU hat neue Vorschriften verabschiedet, um die Funktionsweise von Schwarmfinanzierungsplattformen in der gesamten EU zu verbessern. Der neue Rahmen ist Teil des Projekts der Kapitalmarktunion, die den Zugang zu neuen Finanzierungsquellen erleichtern soll.

Hindernisse für Schwarmfinanzierungsplattformen, die ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen wollen, beseitigen die neuen EU-Vorschriften. Sie harmonisieren nämlich die Mindestanforderungen für die Tätigkeit auf ihrem Heimatmarkt und in anderen EU-Ländern. Dank gemeinsamer Vorschriften für den Anlegerschutz erhöht dies auch die Rechtssicherheit.

Wofür gelten die neuen Vorschriften?

Die neuen Vorschriften gelten für Schwarmfinanzierungen von bis zu 5 Mio. Euro über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Größere Beschaffungsaktionen werden in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und in der Prospektverordnung geregelt. Auf Gegenleistungen und auf Spenden beruhende Schwarmfinanzierung ist von den vorgeschlagenen Vorschriften nicht erfasst, da sie nicht als Finanzdienstleistung zu betrachten ist.

Maßgeschneiderte Regeln für Schwarmfinanzierungsplattformen

Die verabschiedeten Vorschriften bieten ein hohes Maß an Anlegerschutz, wobei die Befolgungskosten für die Schwarmfinanzierungsdienstleister berücksichtigt werden: sie enthalten gemeinsame Aufsichts-, Informations- und Transparenzanforderungen und spezifische Anforderungen an nicht kundige Anleger. Es werden maßgeschneiderte Regeln für europäische Schwarmfinanzierungsunternehmen geschaffen, je nachdem, ob sie ihre Finanzmittel in Form von Krediten oder in Form von Investitionen (im Wege von Aktien und Anleihen des Unternehmens, das sich die Finanzmittel beschafft) bereitstellen.

Mit dem Rahmen werden gemeinsame Zulassungs- und Aufsichtsregeln für die zuständigen nationalen Behörden festgelegt. Der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wird eine wichtige Rolle zukommen, wenn es darum geht, die Koordinierung und Zusammenarbeit durch einen verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus und die Entwicklung technischer Standards zu erleichtern.

So geht es weiter

Am 20.07.2020 hat der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung förmlich angenommen. Die Verordnung muss jetzt noch vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten kann.

(Rat der EU vom 21.07.2020/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


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