22.07.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Haftung für Plattformbetreiber

Beitrag mit Bild

©emevil/123rf.com

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe kommt in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-682/18 und C-683/18 zum Ergebnis, dass Betreiber von Plattformen wie Youtube und Sharehosting-Diensten wie „uploaded“ nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht unmittelbar für urheberrechtsverletzende Inhalte, die rechtswidrig hochgeladen wurden, haften.

Die erste Rechtssache betrifft Videos mit Musikwerken, die auf YouTube und Google eingestellt worden waren. In der zweiten Rechtssache klagte ein Fachverlag gegen Cyando, den Betreiber des Sharehosting-Dienstes „uploaded“, nachdem dieser festgestellt hatte, dass drei Fachbücher über die Linksammlungen auf den Servern von „uploaded“ zugänglich waren.

Primärhaftung trifft Nutzer

Sowohl der Musikproduzent als auch der Fachverlag begehren Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Plattformbetreiber. Nach Auffassung des Generalanwalts haften die Betreiber dann nicht, wenn die geschützten Werke von den Nutzern rechtswidrig hochgeladen würden. Die Betreiber würden dann keine „öffentliche Wiedergabe“ vornehmen. Sie seien lediglich „Vermittler“, sodass die Primärhaftung, die sich aus dieser „Wiedergabe“ ergebe, allein die Nutzer treffe.

Neue Regeln für Plattformbetreiber ab Juni 2021

Der Generalanwalt weist auch auf die noch nicht in Kraft getretene Urheberrechtsrichtlinie 2019/790 hin, die bis Juni 2021 umzusetzen ist. Mit der neuen Richtlinie wird für Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube eine neue spezifische Haftungsregelung für Werke eingeführt, die von den Nutzern dieser Plattformen rechtswidrig online gestellt werden.

Unabhängig von der Frage, ob die Betreiber für die gespeicherten Dateien haften, können Rechtsinhaber nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen gegen die Betreiber erwirken, so der Generalanwalt. Die Rechtsinhaber müssten nämlich die Möglichkeit haben, eine solche Anordnung zu beantragen, wenn feststehe, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzen. Das Abwarten eines Wiederholungsfalls und der Beweis eines Fehlverhaltens des Vermittlers ist nicht notwendig.

(DAV, EiÜ vom 20.07.2020 / EuGH vom 16.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Marco2811/fotolia.com


19.12.2025

Irreführende Preiswerbung in Prospekten

Eine Preiswerbung mit prozentualen Ermäßigungen ist unzulässig, wenn sie sich auf die UVP statt auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht.

weiterlesen
Irreführende Preiswerbung in Prospekten

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


19.12.2025

Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Ohne die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bestünde in den kommenden Monaten ein Risiko von erheblichem Personalabbau in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben.

weiterlesen
Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


18.12.2025

Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Der Bundesfinanzhof hat erstmals klargestellt, wann ein Schadensersatzanspruch wegen Datenschutzverstößen gegen ein Finanzamt zulässig ist.

weiterlesen
Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank