Der Vorstand der WPK hat beschlossen, weiterhin auf der Internetseite der WPK über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren.
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a HGB durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – zu informieren.
Transparenzberichte 2019/2020
Der Vorstand der WPK hat beschlossen, weiterhin auf der Internetseite der WPK über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Eine Übersicht mit Links auf die entsprechenden Internetseiten steht jetzt zur Verfügung. In der aktuellen Aufstellung zu den Transparenzberichten 2019/2020 sind diejenigen § 319a-HGB-Prüfer enthalten, deren Geschäftsjahresende im vorangegangenen Kalenderjahr lag.
Archivierungspflicht beachten
Darüber hinaus werden die in den Jahren 2017/2018 sowie 2018/2019 veröffentlichten Transparenzberichte archiviert. Auf die Archivierungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 wird hingewiesen. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 muss der Transparenzbericht ab dem Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite mindestens fünf Jahre lang verfügbar bleiben. Soweit die im ersten Halbjahr 2017 veröffentlichten Transparenzberichte sich bereits auf Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 beziehen oder freiwillig auf der jeweiligen Internetseite vorgehalten werden, sind sie ebenfalls auf der Internetseite der WPK enthalten: https://www.wpk.de/oeffentlichkeit/transparenzberichte/2019-2020/
(WPK vom 10.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)